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BGBl. I Nr. 164/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 11772 § 0↗RIS↗
§ 141egeändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 141e↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 § 141e↗RIS↗
§ 141e.
(1) Der Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder wichtig sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses oder des Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des Delegiertentags und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen.
(2) Der Präsident hat die Verhandlungen des Delegiertentags und des ständigen Ausschusses zu leiten; er stimmt bei der Beschlußfassung dieser Organe mit.
(3) Die Österreichische Notariatskammer kann den Mitgliedern der Notariatskammern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Mitglieder der Notariatskammern, die der Erfüllung der der Österreichischen Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
§ 141egeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2006 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 § 141e↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 141e↗RIS↗
§ 141e.
(1) Der Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder wichtig sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses oder des Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des Delegiertentags und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Österreichischen Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Österreichischen Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks “als Präsident der Österreichischen Notariatskammer” zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
(2) Der Präsident hat die Verhandlungen des Delegiertentags und des ständigen Ausschusses zu leiten; er stimmt bei der Beschlußfassung dieser Organe mit.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Österreichische Notariatskammer kann den Mitgliedern der Notariatskammern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Mitglieder der Notariatskammern, die der Erfüllung der der Österreichischen Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005