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BGBl. I Nr. 164/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 11772 § 0↗RIS↗
§ 67geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 67↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 31.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 67↗RIS↗
§. 67. (1) Wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Giltigkeit einer solchen Anordnung bedingen, beobachtet werden.
(1) Wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Giltigkeit einer solchen Anordnung bedingen, beobachtet werden. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.
(2) Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen, auch Zeugen des letzten Willens sein, und es entfällt die Nothwendigkeit der Zuziehung eines dritten Zeugen, wenn im Falle der Zuziehung zweier Notare beide die gesetzliche Eignung als Zeugen des letzten Willens besitzen.
Schlagworte
Notariatsakt, Gültigkeit, Aktszeuge, Notwendigkeit