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BGBl. I Nr. 164/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 11772 § 0↗RIS↗
§ 86geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 86↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 § 86↗RIS↗
§. 86. (1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich oder telegraphisch stellen; der Brief oder das Telegramm vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.
(1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.
(2) In der Beurkundung hat der Notar anzuführen, daß ein Ersuchen in der obigen Weise an ihn gestellt worden sei.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005