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BGBl. I Nr. 165/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 2343 § 0↗RIS↗
Anl. 1/22geändert nie in Kraft getretenZ 22, Text; Abs 2
in Kraft 01.01.2005 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 Anl. 1/22↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2007) · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 53/2007 Anl. 1/22↗RIS↗
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA PH
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
22.1. Lehrer an Akademien im Pädagogischen (1) a) Erwerb eines
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG Hochschulen in Lehrtätigkeit facheinschlägigen
Lehrtätigkeit Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des
… 34 unveränderte Absätze
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b) der Verwendung
entsprechendes Diplom
gemäß AStG für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder eine
universitäre
Lehramtsausbildung für
eine allgemein bildende
oder berufsbildende
höhere Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule,
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen
nachzuweisende
einschlägige
wissenschaftliche
Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a wird für die Bereiche
Mathematik, Physik, Chemie
oder Technik sowie für die
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
Berufspädagogischen in Studiengängen für
Akademien ersetzt durch die Lehrämter im Bereich der
Erfüllung sämtlicher Berufsbildung ersetzt durch
die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse:
… 17 unveränderte Absätze
a) eine diesen
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
(Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG),
b) eine mindestens
vierjährige Tätigkeit mit
hervorragenden Leistungen
in der Lehrer- und/oder
Erwachsenenbildung und
c) einschlägige
fachdidaktische
Publikationen.
22.2. Lehrer an Akademien im Pädagogischen a) Erwerb eines Doktorates
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG Hochschulen in den der Rechtswissenschaften
den Studienveranstaltungen der oder
Schulrechtlichen Grundlagen            b) Erwerb eines Diplom- oder
… 18 unveränderte Absätze
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der
rechtswissenschaftlichen
Studien und die
Absolvierung der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A oder
A1 oder für die
Entlohnungsgruppe v1,
jeweils für eine
rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
mindestens vierjährige
rechtskundige Tätigkeit
in der Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Akademien im Pädagogischen a) Berechtigung zur
Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG Hochschulen in den selbstständigen Ausübung
den Studienveranstaltungen der des ärztlichen Berufes
Medizinisch-biologischen                  und
… 5 unveränderte Absätze
Grundlagen und der                      b) mindestens vierjährige
Gesundheitserziehung                      Tätigkeit auf dem Gebiet
der Gesundheitserziehung
oder der
Schulgesundheitspflege.