BGBl. I Nr. 165/2005
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44cgeändertAbs 1
§ 44c.
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 ....................... 3 641,8 Euro 740,1 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2a ...................... 3 216,8 Euro 303,7 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2b ...................... 2 674,2 Euro 746,4 €,
in der Entlohnungsgruppe l 3 ....................... 2 008,6 Euro 062,8 €.
§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß
… 12 unveränderte Absätze
anzuwenden.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in
dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei
Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder
Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet
werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für
die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im
Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes
1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als
dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher
verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.