BGBl. I Nr. 165/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrer an Akademien
Paragraph 116 b, (1) Auf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß Paragraph 84, Absatz 5, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, enden, ist Paragraph 113 e, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 und gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 findet nicht statt. Paragraph 59 d, ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
- Ziffer einsBetrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (Paragraph 16, des Hochschulgesetzes 2005),
- Ziffer 2Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
- Ziffer 3Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 71,),
- Ziffer 4Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.
- Absatz 2,Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 und gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 findet nicht statt. Paragraph 59 d, ist nicht anzuwenden. Absatz eins, vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.
- Absatz 3,Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).