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BGBl. I Nr. 165/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2812 § 0↗RIS↗
§ 116bneu ab 01.10.2007, im RIS bis 30.09.2007
vorgesehen ab 01.10.2007 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 (kundgemacht am 30.12.2005) · im RIS bis 30.09.2007 § 116b↗RIS↗

Lehrer an Akademien

Paragraph 116 b, (1) Auf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß Paragraph 84, Absatz 5, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, enden, ist Paragraph 113 e, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 und gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 findet nicht statt. Paragraph 59 d, ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

  1. Ziffer eins
    Betrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (Paragraph 16, des Hochschulgesetzes 2005),
  2. Ziffer 2
    Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
  3. Ziffer 3
    Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 71,),
  4. Ziffer 4
    Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.
Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.
  1. Absatz 2,Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 und gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 findet nicht statt. Paragraph 59 d, ist nicht anzuwenden. Absatz eins, vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).