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BGBl. I Nr. 165/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2812 § 0↗RIS↗
§ 165geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 165/2005 § 165↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · danach: BGBl. I Nr. 166/2006 § 165↗RIS↗
Gehalt
§ 165.
(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
____________________________________________ __________________________________________________
in der Verwendungsgruppe
in der ________________________________ _______________________________
Gehalts- S 2 S 1
stufe ________________________________ _______________________________
Euro
____________________________________________ __________________________________________________
1 2724,4 3486,1 2798,0 3580,2
2 2851,0 3662,7 2928,0 3761,6
3 2977,6 3839,6 3058,0 3943,3
4 3104,1 4016,4 3187,9 4124,8
5 3230,7 4193,0 3317,9 4306,2
6 3442,7 4370,1 3535,7 4488,1
7 3654,7 4546,6 3753,4 4669,4
8 3866,3 4762,5 3970,7 4891,1
9 4078,6 5010,4 4188,7 5145,7
10 4290,6 5259,0 4406,4 5401,0
(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 121,7 Euro 125,0 €. Diese Zulage erhöht sich auf 243,5 Euro 250,1 €, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,
… 4 unveränderte Absätze
2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 142,8 Euro 146,7 €; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war.