BGBl. I Nr. 165/2005
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertText; Abs 4a (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt
eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem
Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der
nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die
Funktionszulage beträgt für Beamte
der Ver- in der in der Funktionsstufe
wendungs- Funktions- _________________________________ ___________________________________________
gruppe gruppe 1 2 3 4
Euro
1 44,5 133,4 249,0 284,5 45,7 137,0 255,7 292,2
2 222,2 355,6 800,2 1333,7 228,2 365,2 821,8 1369,7
A 1 3 240,2 440,0 963,9 1595,2 246,7 451,9 989,9 1638,3
4 256,0 560,2 1048,9 1682,4 262,9 575,3 1077,2 1727,8
5 588,4 1033,9 1845,8 2514,8 604,3 1061,8 1895,6 2582,7
6 709,1 1194,9 2022,9 2675,7 728,2 1227,2 2077,5 2747,9
1 26,7 44,5 62,2 80,1 27,4 45,7 63,9 82,3
2 44,5 71,1 89,0 133,4 45,7 73,0 91,4 137,0
3 151,2 213,4 311,1 622,5 155,3 219,2 319,5 639,3
5 240,2 311,1 533,5 933,5 246,7 319,5 547,9 958,7
6 266,8 355,6 622,5 1049,1 274,0 365,2 639,3 1077,4
7 311,1 444,6 711,2 1155,8 319,5 456,6 730,4 1187,0
8 627,0 836,2 1254,4 1756,2 643,9 858,8 1288,3 1803,6
A3 1 26,7 35,6 44,5 53,3 27,4 36,6 45,7 54,7
2 44,5 57,8 71,1 89,0 45,7 59,4 73,0 91,4
3 71,1 106,7 177,8 311,1 73,0 109,6 182,6 319,5
5 133,4 177,8 266,8 400,1 137,0 182,6 274,0 410,9
6 177,8 222,2 311,1 444,6 182,6 228,2 319,5 456,6
7 222,2 266,8 373,3 489,1 228,2 274,0 383,4 502,3
8 266,8 355,6 444,6 533,5 274,0 365,2 456,6 547,9
A4 1 22,2 26,7 31,2 35,6 22,8 27,4 32,0 36,6
A5 1 22,2 26,7 31,2 35,6 22,8 27,4 32,0 36,6
(2) Es gebühren:
… 8 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
§ 30geändert nie in Kraft getretenAbs 4a
… 52 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt
eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem
Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der
nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die
Funktionszulage beträgt für Beamte
____________________________________________________________________
der Ver- in der in der Funktionsstufe
wendungs- Funktions- ___________________________________________
gruppe gruppe 1 2 3 4
___________________________________________
Euro
____________________________________________________________________
1 45,7 137,0 255,7 292,2
2 228,2 365,2 821,8 1369,7
A 1 3 246,7 451,9 989,9 1638,3
4 262,9 575,3 1077,2 1727,8
5 604,3 1061,8 1895,6 2582,7
6 728,2 1227,2 2077,5 2747,9
____________________________________________________________________
1 27,4 45,7 63,9 82,3
2 45,7 73,0 91,4 137,0
3 155,3 219,2 319,5 639,3
A2 4 200,9 274,0 456,6 821,8
5 246,7 319,5 547,9 958,7
6 274,0 365,2 639,3 1077,4
7 319,5 456,6 730,4 1187,0
8 643,9 858,8 1288,3 1803,6
____________________________________________________________________
A3 1 27,4 36,6 45,7 54,7
2 45,7 59,4 73,0 91,4
3 73,0 109,6 182,6 319,5
4 100,3 137,0 228,2 365,2
5 137,0 182,6 274,0 410,9
6 182,6 228,2 319,5 456,6
7 228,2 274,0 383,4 502,3
8 274,0 365,2 456,6 547,9
____________________________________________________________________
A4 1 22,8 27,4 32,0 36,6
2 45,7 73,0 109,6 182,6
____________________________________________________________________
A5 1 22,8 27,4 32,0 36,6
2 32,0 41,1 50,3 59,4
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.)
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.