BGBl. I Nr. 165/2005
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 4 Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 3, Z 4; Abs 5; Abs 6 (neu)
Vergütung für Schulpraktika die schulpraktische Ausbildung
§ 62.
(1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Schulpraktikum betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 12 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA. Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.
(2) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Schulpraktikum der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 55 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA. 33 vH dieser Vergütung gelten als Überstundenzuschlag. schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung
1. nach Abs. 1 um 10 vH eines Studierenden .................................. 9,0 Euro,
2. nach Abs. 2 um 20 vH von zwei Studierenden .............................. 13,0 Euro,
3. das Schulpraktikum nur zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw. von drei Studierenden .............................. 17,0 Euro,
4. der Lehrer nur zum Teil im Schulpraktikum verwendet wird. ab vier Studierenden ................................ 19,0 Euro
(3) Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.
(5) Die Vergütungen Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für Schulpraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
(6) Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.
§ 62geändertAbs 2 Z 1 bis Z 4
Vergütung für die schulpraktische Ausbildung
§ 62.
(1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.
(2) Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung
1. eines Studierenden .................................. 9,0 Euro 9,2 €,
2. von zwei Studierenden .............................. 13,0 Euro 13,4 €,
3. von drei Studierenden .............................. 17,0 Euro 17,5 €,
4. ab vier Studierenden ................................ 19,0 Euro 19,5 €
… 4 unveränderte Absätze
(3) Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.
(5) Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
(6) Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.