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BGBl. I Nr. 165/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2812 § 0↗RIS↗
§ 63bgeändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 5 Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 165/2005 § 63b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · danach: BGBl. I Nr. 166/2006 § 63b↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im
Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung,
Diplomprüfung und Abschlußprüfung
§ 63b.
(1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt
1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PA und L 1 eine Abgeltung von 215,8 Euro 221,6 € und
2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 188,0 Euro 193,1 €
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
… 3 unveränderte Absätze
(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.
(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.
(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich
1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PA und L 1 um 27,7 Euro 28,4 € und
2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 24,1 Euro 24,8 € für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 63bgeändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1; Abs 5 Z 1
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · danach: BGBl. I Nr. 166/2006 § 63b↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2007) · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 166/2006 § 63b↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im
Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung,
Diplomprüfung und Abschlußprüfung
§ 63b.
(1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt
1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PA PH und L 1 eine Abgeltung von 221,6 € und
2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 193,1 €
… 4 unveränderte Absätze
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.
(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.
(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich
1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PA PH und L 1 um 28,4 € und
2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 24,8 €
für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.