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BGBl. I Nr. 165/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2812 § 0↗RIS↗
§ 91geändertText; Abs 4a (neu)
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 165/2005 § 91↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · danach: BGBl. I Nr. 166/2006 § 91↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige
Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut
sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
__________________________________________________________ __________________________________________________________________
in der Ver- in der in der Funktionsstufe
in der Ver- in der _________________________________ wendungs- Funktions- _________________________________________
wendungs- Funktions- gruppe gruppe 1 2 3 4
gruppe gruppe _________________________________ _________________________________________
Euro
__________________________________________________________ __________________________________________________________________
1 44,5 133,4 249,0 284,5 45,7 137,0 255,7 292,2
M BO 1 2 222,2 355,6 800,2 1333,7 228,2 365,2 821,8 1369,7
und M BO 1 3 240,2 440,0 963,9 1595,2 246,7 451,9 989,9 1638,3
M ZO 1 und 4 256,0 560,2 1048,9 1682,4 262,9 575,3 1077,2 1727,8
M ZO 1 5 588,4 1033,9 1845,8 2514,8 604,3 1061,8 1895,6 2582,7
6 709,1 1194,9 2022,9 2675,7 728,2 1227,2 2077,5 2747,9
__________________________________________________________ __________________________________________________________________
1 53,3 62,2 71,1 80,1 54,7 63,9 73,0 82,3
2 62,2 80,1 97,7 133,4 63,9 82,3 100,3 137,0
M BO 2 3 151,2 213,4 311,1 622,5 155,3 219,2 319,5 639,3
M BO 2 und 4 195,6 266,8 426,8 844,7 200,9 274,0 438,3 867,5
und M ZO 2 5 213,4 284,5 462,3 906,9 219,2 292,2 474,8 931,4
M ZO 2 6 266,8 355,6 622,5 1049,1 274,0 365,2 639,3 1077,4
7 311,1 400,1 666,7 1155,8 319,5 410,9 684,7 1187,0
8 627,0 836,2 1254,4 1756,2 643,9 858,8 1288,3 1803,6
9 668,9 919,9 1379,6 2090,5 687,0 944,7 1416,8 2146,9
__________________________________________________________ __________________________________________________________________
1 26,7 35,6 44,5 53,3 27,4 36,6 45,7 54,7
2 44,5 57,8 71,1 89,0 45,7 59,4 73,0 91,4
M BUO 1 3 71,1 106,7 177,8 311,1 73,0 109,6 182,6 319,5
und 4 97,7 133,4 222,2 355,6 100,3 137,0 228,2 365,2
M ZUO 1 5 133,4 177,8 266,8 400,1 137,0 182,6 274,0 410,9
6 177,8 222,2 311,1 444,6 182,6 228,2 319,5 456,6
7 222,2 266,8 373,3 489,1 228,2 274,0 383,4 502,3
__________________________________________________________ __________________________________________________________________
M BUO 2 1 26,7 35,6 44,5 53,3 27,4 36,6 45,7 54,7
und M ZUO 2 2 71,1 106,7 141,3 209,3 73,0 109,6 145,1 215,0
(2) Es gebühren:
… 9 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 91geändert nie in Kraft getretenAbs 4a
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · danach: BGBl. I Nr. 166/2006 § 91↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2008) · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 96/2007 § 91↗RIS↗
… 51 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige
Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut
sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
__________________________________________________________________
in der Ver-    in der              in der Funktionsstufe
wendungs-  Funktions-  _________________________________________
gruppe    gruppe            1        2        3        4
_________________________________________
Euro
__________________________________________________________________
1            45,7    137,0    255,7    292,2
2            228,2    365,2    821,8  1369,7
M BO 1        3            246,7    451,9    989,9  1638,3
und          4            262,9    575,3  1077,2  1727,8
M ZO 1        5            604,3  1061,8  1895,6  2582,7
6            728,2  1227,2  2077,5  2747,9
__________________________________________________________________
1            54,7    63,9    73,0    82,3
2            63,9    82,3    100,3    137,0
M BO 2        3            155,3    219,2    319,5    639,3
und          4            200,9    274,0    438,3    867,5
M ZO 2        5            219,2    292,2    474,8    931,4
6            274,0    365,2    639,3  1077,4
7            319,5    410,9    684,7  1187,0
8            643,9    858,8  1288,3  1803,6
9            687,0    944,7  1416,8  2146,9
__________________________________________________________________
1            27,4    36,6    45,7    54,7
2            45,7    59,4    73,0    91,4
M BUO 1      3            73,0    109,6    182,6    319,5
und          4            100,3    137,0    228,2    365,2
M ZUO 1      5            137,0    182,6    274,0    410,9
6            182,6    228,2    319,5    456,6
7            228,2    274,0    383,4    502,3
__________________________________________________________________
M BUO 2      1            27,4    36,6    45,7    54,7
und M ZUO 2    2            73,0    109,6    145,1    215,0
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.)
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.