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BGBl. I Nr. 36/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 120 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 39sgeändertZ 4 lit b, lit c
in Kraft 11.07.2002 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 100/2002 · danach: BGBl. I Nr. 36/2005 Art. 1 § 39s↗RIS↗
in Kraft 10.06.2005 – 28.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 36/2005 · danach: BGBl. I Nr. 102/2007 Art. 1 § 39s↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die
Abfertigung
§ 39s. (Grundsatzbestimmung) (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 39q Abs. 2 genannten Fällen,
1. die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
2. den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;
3. die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;
4. die Überweisung der Abfertigung
a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EstG 1988), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, in der jeweils geltenden Fassung oder
c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 282/1990, in der jeweils geltenden Fassung ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG
verlangen.
(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen.