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BGBl. I Nr. 41/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 281 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 2
in Kraft 01.08.1992 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 42↗RIS↗
in Kraft 10.06.2005 – 16.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012 § 42↗RIS↗
Förderung des Betriebes von österreichischen Seeschiffen
§ 42.
(1) Die im § 38 Z 2 vorgesehene Förderung des Betriebes von österreichischen Seeschiffen darf nur gewährt werden, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers keine Zweifel bestehen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005