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BGBl. I Nr. 41/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 66 § 0↗RIS↗
§ 122geändertAbs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
in Kraft 01.07.1997 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 122↗RIS↗
in Kraft 10.06.2005 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 180/2013 § 122↗RIS↗
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 122.
(1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.
(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann ein Internationales Zertifikat auszustellen.
(32) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.