BGBl. I Nr. 41/2005
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124geändertAbs 1 Z 1 lit d, Z 2, Z 3; Abs 3 bis Abs 5
Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen
§ 124.
(1) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar
1. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 Kapitänspatenten
a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 2, auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,
e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
2. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 bis 6 von Schiffsführerpatenten, ausgenommen das Schiffsführerpatent – Raft,
a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
3. von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 Schiffsführerpatenten – Raft auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile.
(2) Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis nur unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und nur dann erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.
(3) Die Gültigkeit von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
(4) Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 126 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.
(5) Besteht Anlaß Anlass zur Annahme, daß dass der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, so kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens (§ 126 Abs. 1) verlangt werden.