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BGBl. I Nr. 45/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 3 § 0↗RIS↗
§ 4geändert1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen: Abs 1 Z 3 lit b, Z 4 (neu)
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 120/1999 · danach: BGBl. I Nr. 45/2005 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 45/2005 · danach: BGBl. I Nr. 102/2007 § 4↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
2. Örtliche Zuständigkeiten
1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen
§ 4.
(1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
b) das Unternehmen seinen Sitz hat,
c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
d) das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
2. in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
a) die juristische Person ihren Sitz hat,
b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3. in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
a) die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.;
4. in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel
a) die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder
b) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.