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BGBl. I Nr. 45/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.2006 – 07.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 114/2005 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 5↗RIS↗

Zuständigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.
  2. Absatz 2,Die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.
§ 5neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2006) · idF BGBl. I Nr. 45/2005 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 114/2005 § 5↗RIS↗

Zuständigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen zuständig.
  2. Absatz 2,Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.