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BGBl. I Nr. 48/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 241 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 7neu
in Kraft 01.07.2005 – 31.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 48/2005 · danach: BGBl. I Nr. 58/2013 Art. 2 § 7↗RIS↗

Ersatz der Bestattungskosten

Paragraph 7,

Hatte eine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 2 068,78 Euro zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.