Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft. Zessionsverbote, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sind, bleiben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger weiter verbindlich. Sie stehen aber der Wirksamkeit der Abtretung einer nachher entstandenen Forderung nicht entgegen. Auf solche Abtretungen sind die Bestimmungen des Paragraph 1396 a, Absatz eins, letzter Halbsatz, Absatz 2 und Absatz 3, ABGB anzuwenden.
BGBl. I Nr. 51/2005
Zessionsrechts-Änderungsgesetz – ZessRÄG
Bundesgesetz, mit dem im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch das Zessionsrecht geändert wird (Zessionsrechts-Änderungsgesetz – ZessRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2005,, zu Paragraph 1396 a,, JGS Nr. 946 aus 1811,)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48 aus 1885,, in der Fassung des Artikel 16, der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86 aus 1939,, ist nicht mehr anzuwenden, wenn eine Sache vom Inhaber eines Pfandleihergewerbes nach dem 31. Mai 2005 übernommen wurde.