Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 58/2005

kundgemacht 04.07.2005 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 314 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 1
in Kraft 01.12.2002 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 58/2005 · danach: BGBl. I Nr. 181/2013 § 44↗RIS↗
Auszahlung
§ 44.
(1) Die Pauschalentschädigung ist bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich
1. der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und
2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.