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BGBl. I Nr. 59/2005

kundgemacht 04.07.2005 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das SE-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 11 § 0↗RIS↗
§ 93geändertAbs 1
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 · danach: BGBl. I Nr. 59/2005 § 93↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 59/2005 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 93↗RIS↗
§ 93.
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn die Satzung oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn sie von diesen hiezu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der Aufsichtsratsmitglieder überreichen.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.