BGBl. I Nr. 59/2005
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das SE-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62ageändertText, Z 1 (neu), Schlussteil (neu), Z 2 bis Z 7 (neu)
§ 62a.
Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beträgt, sofern beschränkt sich nicht aus § 275 Abs. 2 HGB ein höherer Betrag ergibt, je geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro höchstens 2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro höchstens 3 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro höchstens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro höchstens 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt.
1. bis zu 200 Millionen Euro auf
2 Millionen Euro,
2. bis zu 400 Millionen Euro auf
3 Millionen Euro,
3. bis zu einer Milliarde Euro auf
4 Millionen Euro,
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro,
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf
9 Millionen Euro,
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf
12 Millionen Euro,
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf
18 Millionen Euro