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BGBl. I Nr. 60/2005

kundgemacht 04.07.2005 RIS↗Parlament↗
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG
Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2005× zu Bundes-LärmG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 05.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 60/2005 § 9↗RIS↗

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung eines Aktionsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
    2. Ziffer 2
      ein von den Auswirkungen der Durchführung eines Aktionsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
    hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde diesem Mitgliedstaat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Aktionsplans zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
  2. Absatz 2,Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Aktionsplans haben könnte, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat sind der Aktionsplan und die Erklärung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird im Rahmen der Ausarbeitung von Aktionsplänen im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmverminderung oder -verhütung in einem anderen Mitgliedstaat ein Umweltbericht oder der Entwurf eines Aktionsplans übermittelt, so haben die für die Aktionspläne zuständigen Behörden die betroffenen Umweltstellen und die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 10, einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.