BGBl. I Nr. 61/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Paragraph eins, Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten römisch zwei bis römisch fünf ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
Berechnung von Marktanteilen
Paragraph 2, Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
- Ziffer einses ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (Paragraph 3,) abzustellen;
- Ziffer 2Unternehmen, die in der im Paragraph 41, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
- Ziffer 3bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.
Berechnung des Umsatzerlöses
Paragraph 2 a, Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
- Ziffer einsUnternehmen, die in der im Paragraph 41, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
- Ziffer 2bei Banken und Bausparkassen tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:
- Litera aZinserträge und ähnliche Erträge,
- Litera bErträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
- Litera cProvisionserträge,
- Litera dNettoerträge aus Finanzgeschäften und
- Litera esonstige betriebliche Erträge;
- Ziffer 3bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.
Bestimmte Ware oder Leistung
Paragraph 3, Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.
Zuständigkeit der Länder
Paragraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.
- Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, findet dieses Bundesgesetz auch in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG) Anwendung.
Ausnahmen
Paragraph 5, (1) Die Abschnitte römisch zwei bis römisch vier sind vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden
- Ziffer einsAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,)
- Ziffer 2auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
- Ziffer 3auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,
- Ziffer 4auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180 aus 1920, unterliegen.
- Absatz 2,Der Abschnitt römisch zwei ist vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.
- Absatz 3,Die Abschnitte römisch zwei und römisch zwei a sind vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen
- Ziffer einszwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (Paragraph eins, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,) berechtigt sind;
- Ziffer 2zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG.
- Absatz 4,Der Abschnitt römisch zwei ist auf vertikale Vertriebsbindungen (Paragraph 30 a,) nicht anzuwenden.
Räumlicher Anwendungsbereich
Paragraph 6, (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen Sachverhalt nach den Abschnitten römisch zwei bis römisch vier, der im Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er sich auf den inländischen Markt auswirkt.
- Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.
Internationale Verträge
Paragraph 7, (1) Die Ausnahmen nach den Paragraphen 5 und 6 Absatz 2, gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten römisch zwei bis römisch vier geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:
- Ziffer einsAbkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
- Ziffer 2Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
- Ziffer 3Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
- Ziffer 4Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- Absatz 2,Soweit die danach anzuwendenden Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Paragraph 8, Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Feststellungen
Paragraph 8 a, (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.
- Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, sind berechtigt
- Ziffer einsdie Amtsparteien (Paragraph 44,),
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,
- Ziffer 3jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (Paragraph 31, Ziffer 2,), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat,
- Ziffer 4die Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 6die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 7durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
römisch zwei. ABSCHNITT
Kartelle
Kartellarten
Paragraph 9, Kartelle im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Vereinbarungskartelle (Paragraph 10,), Verhaltenskartelle (Paragraph 11,) und Empfehlungskartelle (Paragraph 12,).
Vereinbarungskartelle
Paragraph 10, (1) Vereinbarungskartelle sind Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder zwischen Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie im gemeinsamen Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz, der Nachfrage oder den Preisen, bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne daß dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).
- Absatz 2,Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, sind entweder Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen (Absprachekartelle). Ausgenommen sind Absprachen, deren Unverbindlichkeit ausdrücklich mitabgesprochen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.
- Absatz 3,Eine Beschränkung des Wettbewerbs bei den Preisen liegt auch dann vor, wenn Preise gegenseitig unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt werden, es sei denn, daß sie seit mindestens einem Jahr überholt sind (Preismeldestelle).
Verhaltenskartelle
Paragraph 11, (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).
- Absatz 2,Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,
- Ziffer einsdie auf einer Empfehlung (Paragraph 12,) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 31,) beruhen,
- Ziffer 2die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,
- Ziffer 3die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder
- Ziffer 4die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (Paragraph 23, Ziffer 3,) sind.
Empfehlungskartelle
Paragraph 12, (1) Empfehlungskartelle sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs erreicht werden soll oder erreicht wird. Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.
- Absatz 2,Als Empfehlungen im Sinn des Absatz eins, gelten auch mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen, die nicht vom Letztverkäufer (Erbringer der Leistung) stammen und dem Letztverbraucher bekannt werden.
Preisbindungen
Paragraph 13, Kartelle (Paragraphen 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbindungen.
Normen- und Typenkartelle
Paragraph 14, Normen- und Typenkartelle bezwecken die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen, insbesondere auch durch die Beschränkung auf das Herstellen oder Verwenden genormter oder typisierter Erzeugnisse.
Rationalisierungskartelle
Paragraph 15, Rationalisierungskartelle verfolgen Rationalisierungszwecke, und zwar durch das Regeln von Investitions-, Erzeugungs- oder Forschungsprogrammen oder von Vertriebsmaßnahmen.
Bagatellkartelle
Paragraph 16, Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens an der Versorgung
- Ziffer einsdes gesamten inländischen Marktes einen Anteil von weniger als 5% und
- Ziffer 2eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25% haben.
Freistellung durch Verordnung
Paragraph 17,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung
- Ziffer einsfeststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und
- Ziffer 2Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.
- Absatz eins a,Soweit eine Verordnung nach Absatz eins, besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit sie eine Freistellung nach Absatz 2 a, enthält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
- Absatz 2,Die Verordnungsermächtigung nach Absatz eins, bezieht sich auf Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die nur
- Ziffer einsdie gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
- Ziffer 2die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,
- Ziffer 3die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,
- Ziffer 4die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,
- Ziffer 5die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder
- Ziffer 6die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)
zum Gegenstand haben. - Absatz 2 a,Die Verordnungsermächtigung nach Absatz eins, bezieht sich auch auf die Abstimmung der Erzeugung und des Absatzes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen forstwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, sofern dadurch keine Bindung hinsichtlich der Preise bewirkt wird.
- Absatz 3,Die Verordnungsermächtigung nach Absatz eins, bezieht sich auch auf
- Ziffer einsAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,)
- Ziffer 2mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und
- Ziffer 3Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).
Verbot der Durchführung
Paragraph 18, (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:
- Ziffer einsvor der rechtskräftigen Genehmigung (Paragraphen 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im Paragraph 16, bestimmten Grenzen überschritten werden;
- Ziffer 2soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (Paragraph 25,) oder die Genehmigung widerrufen hat (Paragraph 27,);
- Ziffer 3nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (Paragraph 24,).
- Absatz 2,Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (Paragraph 13,).
- Absatz 3,Die Ausnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Wirkungskartelle, wenn das Kartellgericht nach Paragraph 8 a, rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.
Durchführung von Preisbindungen
Paragraph 19, (1) Die Änderung der Beschaffenheit der Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten rechtskräftig feststellt, daß keine Qualitätsverschlechterung eintritt.
- Absatz 2,Die Herabsetzung eines gebundenen Preises darf ohne Genehmigung durch das Kartellgericht durchgeführt werden; der Kartellbevollmächtigte hat sie dem Kartellgericht aber vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
- Absatz 3,Wenn die Durchführung einer Preisbindung untersagt (Paragraph 25,) oder ihre Genehmigung widerrufen wird (Paragraph 27,), dann hat der Kartellbevollmächtigte die an die Preise gebundenen Unternehmer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Unwirksamkeit von Kartellverträgen
Paragraph 22, Kartellverträge sind unwirksam, soweit ihre Durchführung verboten ist.
Genehmigung von Kartellen
Paragraph 23, Das Kartellgericht hat Kartelle mit Ausnahme von Bagatellkartellen auf Antrag des Kartellbevollmächtigten zu genehmigen, wenn
- Ziffer einsdie Vereinbarung keine Verpflichtungen oder Bestimmungen enthält,
- Litera aausschließlich solche Waren abzusetzen oder solche Leistungen zu erbringen, die Gegenstand des Kartells sind,
- Litera bWaren oder Leistungen, die mit den vom Kartell erfaßten gleichartig oder ihnen ähnlich sind, nur unter bestimmten den Preis (Entgelt) oder die Menge betreffenden Einschränkungen abzusetzen oder zu erbringen,
- Litera cbei dem Absatz der Waren oder der Erbringung der Leistungen, die Gegenstand des Kartells sind, bestimmte Personen oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit, die vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen; diese Bedingungen dürfen jedoch in den Anforderungen an die fachliche Befähigung nicht über bestehende Rechtsvorschriften hinausgehen,
- Ziffer 2das Kartell nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (Paragraph 879, ABGB) verstößt und
- Ziffer 3das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Kartell mit den im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung ist ferner auf die Interessen der Letztverbraucher besonders Bedacht zu nehmen. Bei Preisbindungen ist die volkswirtschaftliche Rechtfertigung jedenfalls nicht gegeben, wenn die einzelnen Spannen die üblicherweise durchschnittlich gewährten überschreiten. Bei anderen Kartellen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile notwendig ist.
Genehmigungs- und Geltungsdauer
Paragraph 24, (1) Das Kartellgericht hat im Genehmigungsbeschluß zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Genehmigung gilt (Genehmigungsdauer). Die Genehmigungsdauer ist ab Rechtskraft des Beschlusses mit Rücksicht auf den Zeitraum zu bestimmen, für den die volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Kartells beurteilt werden kann, jedoch höchstens mit fünf Jahren.
- Absatz 2,Das Kartellgericht hat die Genehmigung zu verlängern, wenn der Kartellbevollmächtigte dies spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigungsdauer beantragt und die Voraussetzungen für die Genehmigung des Kartells (Paragraph 23,) noch vorliegen. Absatz eins, gilt für die Verlängerung sinngemäß.
- Absatz 3,Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag darf das Kartell auch nach Ablauf der Genehmigungsdauer weiter durchgeführt werden, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird.
- Absatz 4,Absatz 3, gilt sinngemäß, wenn nach rechtskräftiger Genehmigung eines Absichtskartells spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer die Genehmigung der Verlängerung beantragt wird.
Untersagung der Durchführung
Paragraph 25, (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen
- Ziffer einsauf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (Paragraph 23,) fehlen; wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;
- Ziffer 2soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines solchen Kartells abweist oder nach Paragraph 65, zurückweist.
- Absatz 2,Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, verboten ist.
- Absatz 3,Zum Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sind berechtigt
- Ziffer einsdie Amtsparteien (Paragraph 44,),
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
- Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,
- Ziffer 4die Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 6die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 7durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Änderung und Ergänzung von Kartellen
Paragraph 26, Für die Änderung und Ergänzung von Kartellen gelten die Paragraphen 23 und 25 sinngemäß.
Widerruf der Genehmigung
Paragraph 27, (1) Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,
- Ziffer einssoweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;
- Ziffer 2auf Antrag, soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach Paragraph 23, wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.
- Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, sind berechtigt
- Ziffer einsdie Amtsparteien (Paragraph 44,),
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
- Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,
- Ziffer 4die Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 6die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 7durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Kündigung und Austritt
Paragraph 28, (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder - auch unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen - auf länger als zwei Jahre geschlossener Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung kann schon zum Ende des ersten Jahres und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem Zustandekommen.
- Absatz 2,Bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen (Paragraphen 14 und 15) hat das Kartellgericht im Genehmigungsbeschluß (Paragraph 23,) auch die Unkündbarkeit des Kartellvertrags für höchstens fünf Jahre zu genehmigen, sofern volkswirtschaftliche Gründe für die Unkündbarkeit sprechen.
- Absatz 3,Jedes Kartellmitglied kann aus einem Vertragskartell aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, insbesondere wenn ihm aus der Aufrechterhaltung des Kartellvertrags trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eine ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit erwüchse, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen Interessen billigerweise nicht zugemutet werden kann.
- Absatz 4,Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht (Absatz eins und 2) oder das Recht zum vorzeitigen Austritt (Absatz 3,) aufhebt oder beschränkt, ist er unwirksam.
Mäßigung von Vertragsstrafen
Paragraph 29, Für eine Vertragsstrafe, die in einem Kartellvertrag versprochen worden ist, gilt der Paragraph 348, des Handelsgesetzbuches nicht.
Vertragshilfe gegen Sperren
Paragraph 30, (1) Liefer- und Kontrahierungssperren, die nach dem Kartellvertrag wegen dessen Verletzung von einem Organ des Kartells oder einem Dritten begründet werden, dürfen vor Ablauf von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme nicht durchgeführt werden. Unter Liefersperre ist das Recht zu verstehen, von Verträgen mit einem anderen Kartellteilnehmer zurückzutreten oder diesem vertraglich zustehende Leistungen zurückzuhalten; unter Kontrahierungssperre ist die Pflicht zu verstehen, mit einem anderen Kartellteilnehmer bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen.
- Absatz 2,Der Betroffene kann innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe beantragen; in diesem Fall dürfen die Sperren (Absatz eins,) für einen Monat ab Antragstellung nicht durchgeführt werden.
- Absatz 3,Das Kartellgericht hat die Sperren (Absatz eins,) ganz oder zum Teil für unwirksam zu erklären oder in eine angemessene Vertragsstrafe umzuwandeln, soweit sie unter Berücksichtigung aller Umstände für den Betroffenen unangemessen schwer sind. Dabei hat das Kartellgericht nach Billigkeit für einen bestimmten Zeitraum eine Pflicht zur Schließung von Rechtsgeschäften zu angemessenen Preisen und sonstigen Bedingungen in dem gleichen Umfang zu begründen, in dem vor der Kontrahierungssperre eine Geschäftsbeziehung bestanden hat; der Umfang ist jedoch entsprechend zu beschränken, wenn die insgesamt vorliegenden Bestellungen die Liefermöglichkeit übersteigen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen, so ist die Lieferpflicht gegen Vorauszahlung zu begründen.
römisch zwei a. Abschnitt
Vertikale Vertriebsbindungen
Begriffsbestimmung
Paragraph 30 a, (1) Vertikale Vertriebsbindungen sind Verträge zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden.
- Absatz 2,Preisbindungen (Paragraph 13,) gelten nicht als vertikale Vertriebsbindungen.
Anzeigepflicht
Paragraph 30 b, Vertikale Vertriebsbindungen sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Muster der Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.
Untersagung
Paragraph 30 c, (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung auf Antrag zu untersagen, wenn
- Ziffer einsdie vertikale Vertriebsbindung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (Paragraph 879, ABGB) verstößt,
- Ziffer 2die vertikale Vertriebsbindung nicht volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die vertikale Vertriebsbindung mit den im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung sind die gerechtfertigten Interessen des bindenden Unternehmers, der gebundenen Unternehmer und der Letztverbraucher gleichermaßen zu berücksichtigen. Ferner darf die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der gebundenen Unternehmer nicht unbillig beschränkt und der Marktzutritt für andere Wettbewerber nicht unbillig erschwert werden.
- Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, sind berechtigt
- Ziffer einsdie Amtsparteien (Paragraph 44,),
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden,
- Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden,
- Ziffer 4die Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 6die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 7durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Rechtsfolgen der Untersagung
Paragraph 30 d, (1) Die auch nur teilweise Durchführung vertikaler Vertriebsbindungen ist verboten, soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt hat.
- Absatz 2,Vertikale Vertriebsbindungen sind unwirksam, soweit ihre Durchführung verboten ist.
Freistellung durch Verordnung
Paragraph 30 e,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung feststellen, daß für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen kein Untersagungsgrund nach Paragraph 30 c, vorliegt.
- Absatz 2,Soweit eine Verordnung nach Absatz eins, besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
römisch drei. ABSCHNITT
Unverbindliche Verbandsempfehlungen
Begriffsbestimmung
Paragraph 31, Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die
- Ziffer einskeine Empfehlungskartelle (Paragraph 12,) sind;
- Ziffer 2von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;
- Ziffer 3nicht an Angehörige eines freien Berufs gerichtet sind.
Voraussetzungen der Hinausgabe
Paragraph 32, Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst einen Monat nachdem sie dem Kartellgericht unter Anschluß einer Begründung angezeigt worden ist, hinausgegeben werden.
Widerrufsauftrag
Paragraph 33, (1) Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die Empfehlung binnen 14 Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:
- Ziffer einswenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
- Ziffer eins aauf Antrag, wenn die Empfehlung entgegen dem Paragraph 32, hinausgegeben wurde;
- Ziffer 2auf Antrag, soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (Paragraph 23, Ziffer 3,);
- Ziffer 3von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des Paragraph 32, dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.
- Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins a und 2 sind berechtigt
- Ziffer einsdie Amtsparteien (Paragraph 44,),
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
- Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
- Ziffer 4die Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 6die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 7durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
römisch vier. ABSCHNITT
Marktbeherrschende Unternehmer
Begriffsbestimmung
Paragraph 34, (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (Paragraph 2,)
- Ziffer einskeinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
- Ziffer 2eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
- Absatz eins a,Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt
- Ziffer einseinen Anteil von mindestens 30% hat oder
- Ziffer 2einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder
- Ziffer 3einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben,
dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen. - Absatz 2,Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.
Mißbrauchsaufsicht
Paragraph 35, (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten; das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
- Ziffer einsder unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessener Zahlungsfristen und Verzugszinsen,
- Ziffer 2der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
- Ziffer 3der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
- Ziffer 4der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,
- Ziffer 5dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.
- Absatz eins a,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.
- Absatz 2,Erteilt das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Unternehmer, der zu einer der im Paragraph 42 c, Absatz eins, aufgezählten Gruppen gehört, einen Auftrag nach Absatz eins,, so hat es ihm auf Antrag überdies Maßnahmen aufzutragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird, wenn
- Litera aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,)
- Litera bder Missbrauch geeignet ist, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und
- Litera czu erwarten ist, daß es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Mißbräuchen dieser Art kommen werde.
- Absatz 2 a,Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des Paragraph 41, miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.
- Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, sind insbesondere das bisherige Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmers, der Grad der Marktbeherrschung und die sonstigen Marktverhältnisse zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Bei der Erlassung von Aufträgen nach Absatz 2, sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmers einerseits und der vom Mißbrauch betroffenen Unternehmer sowie des Interesses an der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt andererseits diejenigen Maßnahmen aufzutragen, die mit dem geringsten Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteiligten zum Ziel führen.
- Absatz 5,Wenn sich nach der Erteilung eines Auftrags nach Absatz eins, oder 2 die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag einer Partei den Auftrag ändern oder aufheben.
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
Paragraph 36, Verfahren nach dem Paragraph 35, dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen; das Kartellgericht hat auf Antrag dem Antragsgegner aufzutragen, eine solche Verhaltensweise abzustellen.
Antragsberechtigung
Paragraph 37, Zum Antrag nach den Paragraphen 35 und 36 sind berechtigt
- Ziffer einsdie Amtsparteien (Paragraph 44,),
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
- Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
- Ziffer 4die Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 6die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 7durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Entscheidungsveröffentlichung
Paragraph 38, Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über den Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35,) innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen.
Kosten der Veröffentlichung
Paragraph 39, Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
römisch fünf. ABSCHNITT
Zusammenschlüsse
Begriffsbestimmung
Paragraph 41, (1) Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
- Ziffer einsder Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
- Ziffer 2der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
- Ziffer 3der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,
- Ziffer 4das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
- Ziffer 5jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
- Absatz 2,Als Zusammenschluß gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das
- Ziffer einsauf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und
- Ziffer 2keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt.
- Absatz 2 a,Als Zusammenschluss gilt auch der Abschluss vertraglicher Verpflichtungen durch Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG.
- Absatz 3,Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (Paragraph 15, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) an, so liegt kein Zusammenschluß vor.
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
Paragraph 42 a, (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
- Ziffer einsweltweit insgesamt 300 Millionen Euro,
- Ziffer 2im Inland insgesamt 15 Millionen Euro und
- Ziffer 3mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 2 Millionen Euro.
- Absatz 2,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
- Absatz 3,Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.
- Absatz 3 a,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Absatz 3, gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.
- Absatz 4,Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (Paragraph 42 b, Absatz 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
- Absatz 5,Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
- Ziffer einsdie Amtsparteien (Paragraph 44,),
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
- Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
- Ziffer 4die Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 6die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 7durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Prüfung von Zusammenschlüssen
Paragraph 42 b, (1) Die Amtsparteien (Paragraph 44,) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten, keinen Prüfungsantrag stellen oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückziehen, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
- Absatz 2,Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Absatz eins, beantragt wurde, hat das Kartellgericht
- Ziffer einsfalls kein Zusammenschluß nach Paragraph 41, vorliegt, dies auszusprechen;
- Ziffer 2den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 34,) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
- Ziffer 3auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird.
- Absatz 3,Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz 2, hat das Kartellgericht auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, wenn
- Ziffer einszu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
- Ziffer 2der Zusammenschluß zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
- Absatz 4,Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluß beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
- Absatz 5,Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 65, (Paragraph 68 a, Absatz 2,) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden.
- Absatz 6,Das Kartellgericht hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des Absatz 4, nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt zu machen.
- Absatz 7,Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf Antrag einer der im Paragraph 42 a, Absatz 5, angeführten Stellen und Personen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn
- Ziffer einsdie Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder
- Ziffer 2einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.
Medienzusammenschlüsse
Paragraph 42 c, (1) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- Ziffer einsMedienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz),
- Ziffer 2Medienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
- Ziffer 3Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
- Absatz 2,Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
- Ziffer einsVerlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
- Ziffer 2Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
- Ziffer 3Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
- Ziffer 4Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
- Ziffer 5Filmverleihunternehmen.
- Absatz 3,Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
- Absatz 4,Bei der Anwendung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
- Absatz 5,Ein Medienzusammenschluß ist nach Paragraph 42 b, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt (Paragraph 35, Absatz 2 a,) beeinträchtigt wird. Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.
Verordnungsermächtigung
Paragraph 42 d,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (Paragraph 3,) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
- Absatz 2,Eine Verordnung nach Absatz eins, kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
- Ziffer einsder Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
- Ziffer 2Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
- Ziffer 3die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.
Ausnahmen
Paragraph 42 e, (1) Die Die Paragraphen 42 a bis 42 c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
- Ziffer einswenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
- Ziffer 2wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
- Ziffer 3wenn die Anteile in Ausübung des Kapitalbeteiligungs- oder des Beteiligungsfondsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einzugreifen.
- Absatz 2,Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Absatz eins, ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
- Ziffer einsDer Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
- Ziffer 2er muß die Anteile im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, binnen einem Jahr, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
- Absatz 3,Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Absatz 2, verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt Paragraph 42 a, Absatz 5, Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Absatz 2, Ziffer 2, zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.
römisch fünf a. ABSCHNITT
Anwendung des Wettbewerbsrechts der EG
Paragraph 42 f, (1) Das Kartellgericht ist zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach den Artikel 84 bis 86 EGV und den nach Artikel 83, EGV erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
- Absatz 2,Im Fall des Artikel 85, Absatz 2, EGV hat das Kartellgericht die Abhilfemaßnahmen zu treffen, zu denen es durch die Entscheidung der Kommission ermächtigt wird; im Übrigen hat es die Vorschriften dieses Gesetzes über Rechtsverletzungen sinngemäß anzuwenden.
römisch sechs. ABSCHNITT
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
Verfahrensart
Paragraph 43, Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.
Amtsparteien
Paragraph 44, Die Bundeswettbewerbsbehörde (Paragraph eins, WettbG) und der Bundeskartellanwalt (Paragraph 112,) haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtspartei); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (Paragraph 30,).
Kostenersatz
Paragraph 45, (1) Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach Paragraph 30, sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Im Verfahren nach den Paragraphen 8 a, 25, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 30 c, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins a und 2, Paragraphen 35, 36,, Paragraph 42 a, Absatz 5 und Paragraph 42 e, Absatz 3, sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.
Schriftsätze
Paragraph 46, Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
Verständigung der Amtsparteien
Paragraph 47, Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (Paragraph 44,) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (Paragraph 19, Absatz 2,), von vertikalen Vertriebsbindungen (Paragraph 30 b,) und von Zusammenschlüssen (Paragraph 42,) sowie von Berichten nach Paragraph 66, durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.
Fristen
Paragraph 48, Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
Stellungnahmen der Kammern
Paragraph 49, Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.
Stellungnahmen der Regulatoren
Paragraph 50, Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.
Verhandlungen
Paragraph 51, (1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
- Absatz 2,Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
Einstweilige Verfügungen
Paragraph 52, (1) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, oder einer vertikalen Vertriebsbindung nach Paragraph 30 c, oder für den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
- Absatz 2,Soweit die Voraussetzungen für richterliche Vertragshilfe (Paragraph 30,) oder für Maßnahmen der Mißbrauchsaufsicht nach den Paragraphen 35 und 36 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
- Absatz 3,Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
- Absatz 4,Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
Rechtsmittelverfahren
Paragraph 53, (1) Amtsparteien müssen sich im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
- Absatz 2,Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Gegenäußerung einbringen.
römisch sieben. ABSCHNITT
Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle, unverbindliche
Verbandsempfehlungen und Zusammenschlüsse
Kartellbevollmächtigter
Paragraph 54, (1) Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht über den Antrag auf Genehmigung eines Kartells sowie in allen Angelegenheiten eines genehmigten Kartells müssen die Kartellmitglieder sich durch einen Kartellbevollmächtigten vertreten lassen; vorbehaltlich der für berufliche Parteienvertreter geltende Vorschriften muß der Kartellbevollmächtigte im Inland wohnhaft sein. Für seine Bestellung und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache Mehrheit.
- Absatz 2,Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kartellangelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten gegenüber einzelnen Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als ermächtigt, die Vereinbarung zu ändern, soweit die Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellgericht verlangt oder angeregt werden.
- Absatz 3,Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind die für den Kartelbevollmächtigten Anmerkung, richtig: Kartellbevollmächtigten) geltenden Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen anzuwenden.
Bestellung durch das Kartellgericht
Paragraph 55, (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen, wenn
- Ziffer einsder Kartellbevollmächtigte stirbt,
- Ziffer 2der Kartellbevollmächtigte unfähig wird, die Vertretung der Kartellmitglieder fortzuführen,
- Ziffer 3das Kartell nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, genehmigt wird und die Kartellmitglieder noch keinen Kartellbevollmächtigten bestellt haben.
- Absatz eins a,Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
- Absatz 2,Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe unter Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Entlohnung zu entscheiden.
Wechsel des Kartellbevollmächtigten
Paragraph 56, (1) Wird nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach der Genehmigung eines Kartells ein neuer Kartellbevollmächtigter bestellt, so hat dieser seine Bestellung dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
- Absatz 2,Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Kartellbevollmächtigten wird den Gerichten und Behörden gegenüber, vor denen der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder zu vertreten hat (Paragraph 54,), erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten wirksam.
Änderung und Ergänzung von Wirkungskartellen
Paragraph 59, (1) Werden Wirkungskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach ihrer Genehmigung geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
- Absatz 2,Wenn die Frist versäumt wird, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung der Änderung oder Ergänzung des Kartells so lange verboten, bis die Genehmigung beantragt wird.
Inhalt von Genehmigungsanträgen
Paragraph 60, Anträge auf Genehmigung von Kartellen (Paragraph 23,) haben zu enthalten:
- Ziffer einsgenaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3,) ermöglichen, vor allem
- Litera aAngaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
- Litera bdie Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung Anmerkung, richtig: Preisbindung) handelt, und
- Litera cAngaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
- Ziffer 2bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
- Ziffer 3bei Vereinbarungskartellen, die eine Preisbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (Paragraph 62, Ziffer eins,) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
- Ziffer 4bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
- Ziffer 5bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
Inhalt von Verlängerungsanträgen
Paragraph 61, Anträge auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (Paragraph 24,) haben die im Paragraph 60, Ziffer eins, bezeichneten Angaben zu enthalten.
Anzuschließende Urkunden
Paragraph 62, Genehmigungsanträgen (Paragraph 23,) sind folgende Urkunden anzuschließen:
- Ziffer einsbei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;bei Preisbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern;
- Ziffer 2bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
- Ziffer 3wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
- Ziffer 4bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.
Inhalt der Vereinbarung
Paragraph 63, (1) Die Urkunde über die Vereinbarung (Paragraph 62, Ziffer eins,) hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen (die Firma) und die Anschrift der Kartellmitglieder,
- Ziffer 2gegebenenfalls den Namen (die Firma), die Rechtsform und die Anschrift der durchführenden Organisation (Paragraph 62, Ziffer 3,) sowie den Namen und die Anschrift ihrer Vertreter,
- Ziffer 3den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere Waren, Warengruppen, geographische Begrenzung, Quoten und Preise, und
- Ziffer 4den Tag des Zustandekommens der Vereinbarung und gegebenenfalls ihre Geltungsdauer.
- Absatz 2,Bei Absprachekartellen muß der Tag des Zustandekommens nicht angegeben werden.
- Absatz 3,Absatz eins, gilt für Vereinbarungsmuster (Paragraph 62, Ziffer eins,) mit der Maßgabe, daß der Name (die Firma) und der Sitz der auf den nachfolgenden Wirtschaftsstufen beteiligten Kartellmitglieder und der Tag des Zustandekommens der Vereinbarung nicht angegeben werden muß.
- Absatz 4,Nachträgliche Änderungen der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Umstände hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
Unübersichtlichkeit der Vereinbarung
Paragraph 64, Wird eine Vereinbarung oder ein Vereinbarungsmuster infolge Änderungen unübersichtlich, so hat der Kartellbevollmächtigte auf Aufforderung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.
Verbesserung von Anträgen
Paragraph 65, (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag oder die anzuschließenden Urkunden den Paragraphen 60 bis 63 nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen (Paragraph 48,).
- Absatz 2,Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Absatz eins, beträgt einen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Absatz eins, angeführten Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.
Berichtsauftrag
Paragraph 66, (1) Ist es auf Grund der besonderen Verhältnisse eines genehmigten Kartells wahrscheinlich, daß sich die für seine Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit ändern werden, so hat das Kartellgericht dem Kartellbevollmächtigten von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) aufzutragen, jährlich zu einem bestimmten Termin über die für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung maßgebenden Umstände (Paragraph 60, Ziffer eins,) zu berichten. Dieser Auftrag kann im Genehmigungsbeschluß, aber auch später in einem besonderen Beschluß erteilt werden.
- Absatz 2,Kommt der Kartellbevollmächtigte dem Berichtsauftrag nicht termingerecht nach, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ihm hiefür bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (Paragraph 27,) eine angemessene Nachfrist zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.
- Absatz 3,Soweit der rechtzeitig erstattete Bericht dem Paragraph 60, Ziffer eins, nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) den Kartellbevollmächtigten bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (Paragraph 27,) die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei beträgt einen Monat.
- Absatz 4,Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder einer Amtspartei (Paragraph 44,) den Berichtsauftrag zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung weggefallen sind.
Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen
Paragraph 67, (1) Die Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 32, Ziffer 3,) hat die genaue Bezeichnung des Personenkreises zu enthalten, an den die Empfehlung gerichtet werden soll; der Text der Empfehlung ist anzuschließen.
- Absatz 2,Soweit die Anzeige dem Absatz eins, nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem empfehlenden Verband bei sonstiger Zurückweisung der Anzeige deren Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.
Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen
Paragraph 68, (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (Paragraph 24, Absatz 2,) oder auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (Paragraph 24, Absatz 4,) abweist, die Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, Absatz eins, aus inhaltlichen Gründen untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Ziffer 2, widerruft oder dem empfehlenden Verband den Widerruf der Empfehlung aufträgt (Paragraph 33,), hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (Paragraph 48,).
- Absatz 2,Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise der empfehlende Verband die Frist (Absatz eins,), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohne weiteres Verfahren die im Absatz eins, bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.
Inhalt von Anmeldungen nach Paragraph 42 a
Paragraph 68 a, (1) Anmeldungen nach Paragraph 42 a, haben zu enthalten:
- Ziffer einsgenaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
- Litera azur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
- Strichaufzählungder Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des Paragraph 41,,
- Strichaufzählungder im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 3,,
- Litera bfür jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in Litera a, angeführten Waren und Dienstleistungen,
- Litera czur allgemeinen Marktstruktur;
- Ziffer 2wenn es sich um einen Medienzusammenschluß handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
- Absatz 2,Paragraph 65, ist auf Anmeldungen nach Paragraph 42 a, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen nach Paragraph 42 a, erlassen.
römisch acht. ABSCHNITT
Kartellregister
Zuständigkeit
Paragraph 69, Das Kartellregister wird vom Kartellgericht geführt.
Innere Einrichtung des Kartellregisters
Paragraph 70, Das Kartellregister besteht aus drei Abteilungen: in die Abteilung K sind Kartelle, in die Abteilung römisch fünf unverbindliche Verbandsempfehlungen und in die Abteilung Z Zusammenschlüsse einzutragen.
Gegenstand der Eintragung
Paragraph 71, In das Kartellregister sind einzutragen:
- Ziffer einsdie Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
- Ziffer 2die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
- Ziffer 3die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
- Ziffer 4die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
- Ziffer 5die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
- Ziffer 6der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung,
- Ziffer 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,)
- Ziffer 8die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
- Ziffer 9die Untersagung von Zusammenschlüssen.
Anordnung der Eintragung
Paragraph 72, (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (Paragraph 71, Ziffer eins, 4, 6 und 9), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (Paragraph 71, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 3,) Grundlage oder eine Anzeige oder Anmeldung Gegenstand der Eintragung ist (Paragraph 71, Ziffer 2, 3, 5, 7 und 8), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.
- Absatz 2,Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt der Eintragung anzugeben.
Inhalt der Eintragungen
Paragraph 73, (1) Jede Eintragung in das Kartellregister hat das Datum und die Geschäftszahl des zugrunde liegenden Beschlusses, den Gegenstand der Eintragung (Paragraph 71,) und gegebenenfalls auch die Angabe des wesentlichen Inhalts des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung sowie die Angaben zu enthalten, die für die Feststellung der Nämlichkeit des Kartells, der unverbindlichen Verbandsempfehlung oder des Zusammenschlusses notwendig sind.
- Absatz 2,Wird dem Kartellgericht eine Änderung der im Kartellregister eingetragenen Umstände angezeigt, die keine Änderung oder Ergänzung des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung begründen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts mit Beschluß die Ersichtlichmachung dieser Änderung im Kartellregister anzuordnen.
- Absatz 3,Ebenso hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer (Paragraph 24,) oder des Aufhörens des Bestehens eines Kartells anzuordnen.
Vollzug der Eintragungen
Paragraph 74, (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat den Vollzug der Eintragung in das Kartellregister nach der Rechtskraft des zugrunde liegenden Beschlusses, wenn es sich jedoch um eine einstweilige Verfügung (Paragraph 52,) handelt, sogleich nach deren Erlassung zu verfügen.
- Absatz 2,Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen.
- Absatz 3,Im Kartellregister darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind auf Verfügung des Vorsitzenden des Kartellgerichts zu berichtigen; der Berichtigungsvermerk ist vom Registerführer unter Angabe des Tages der Berichtigung zu unterschreiben.
Urkundensammlung
Paragraph 75, (1) Zum Kartellregister ist eine Sammlung der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen anzuschließenden Urkunden (Paragraphen 62 und 67) zu führen, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen wurde (Urkundensammlung).
- Absatz 2,Nach dem Vollzug der Eintragung hat der Registerführer die von den Parteien für die Urkundensammlung beigebrachten Gleichschriften auf ihre Übereinstimmung mit der Urschrift beziehungsweise beglaubigten Gleichschrift der Urkunde zu prüfen und die Übereinstimmung gegebenenfalls auf der Gleichschrift zu bestätigen. Schreibfehler geringer Art sowie kleine Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern, doch hat er dies am Rand der Gleichschrift mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
- Absatz 3,Haben die Parteien keine brauchbare Gleichschrift beigebracht, so hat der Registerführer sie zu verständigen, daß die Urschrift beziehungsweise die beglaubigte Gleichschrift der Urkunden zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung gegen Beibringung einer brauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.
- Absatz 4,In die Urkundensammlung sind auch Anzeigen von vertikalen Vertriebsbindungen (Paragraph 30 b,) und die diesen anzuschließenden Urkunden aufzunehmen.
Hilfsverzeichnisse
Paragraph 76, Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen:
- Ziffer einsein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Kartelle,
- Ziffer 2ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlungen,
- Ziffer 3ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten mit der Angabe, für welche Kartelle sie bestellt sind,
- Ziffer 4ein Verzeichnis der Parteienvertreter (Paragraph 44,),
- Ziffer 5ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der angezeigten Vertriebsbindungen,
- Ziffer 6ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Zusammenschlüsse.
Aufbewahrung
Paragraph 77, Das Kartellregister, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse sind dauernd aufzubewahren.
Einsicht
Paragraph 78, (1) Die Einsichtnahme in das Kartellregister, die Hilfsverzeichnisse und die Urkundensammlung ist jedermann gestattet.
- Absatz 2,Jedermann kann von den Eintragungen im Kartellregister Abschriften und Auszüge verlangen. Bedeutungslose Eintragungen (Paragraph 74, Absatz 2,) sind hierbei nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt wird oder nach den Umständen erforderlich ist. Die Abschriften und Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen.
römisch neun. ABSCHNITT
Gerichtsgebühren
Gebühren im Verfahren nach Paragraph 30
Paragraph 79, Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (Paragraph 30,) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß; der Streitwert ist mit 7 200 Euro anzunehmen.
Gebühren in anderen Verfahren
Paragraph 80, Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
- Ziffer einsfür ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro;
- Ziffer 2für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach Paragraph 19, Absatz eins, sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 15 000 Euro; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;
- Ziffer 3für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 15 000 Euro; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 375 Euro;
- Ziffer 4für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach Paragraph 30 c, eine Rahmengebühr von 375 Euro bis 15 000 Euro;
- Ziffer 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,)
- Ziffer 6für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach Paragraph 19, Absatz 2, sowie nach Paragraph 60, Ziffer 5, eine Pauschalgebühr von 90 Euro;
- Ziffer 7für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 30 Euro;
- Ziffer 8für ein Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach Paragraph 33, Ziffer eins a und 2 eine Rahmengebühr von 150 Euro bis 7 500 Euro;
- Ziffer 9für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den Paragraphen 35 und 36 eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach Paragraph 35, Absatz 5, handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 375 Euro;
- Ziffer 10für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (Paragraph 30 b,) eine Pauschalgebühr von 30 Euro;
- Ziffer 10 afür ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 75 Euro, wenn ein Prüfungsverfahren nach Paragraph 42 b, eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach Paragraph 42 b, Absatz 4, handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 750 Euro;
- Ziffer 10 bfür ein Verfahren nach den Paragraphen 8 a, 42 a, Absatz 5 und Paragraph 42 e, Absatz 3, eine Rahmengebühr von 375 Euro bis 15 000 Euro;
- Ziffer 11für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 20 Euro; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.
Ausschluß weiterer Gebühren
Paragraph 81, Neben den Rahmen- und Pauschalgebühren nach Paragraph 80, sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Zahlungspflichtige Personen
Paragraph 82, Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, sind
- Ziffer einsfür die Gebühr nach Ziffer eins, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
- Ziffer 2für die Gebühr nach Ziffer 7, 10 und 10 a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
- Ziffer 3für die Gebühr nach Ziffer 3, 4, 8, 9 und 10 b
- Litera ader Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,
- Litera bAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,)
- Litera cwenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
Haftung mehrerer Personen
Paragraph 83, Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
Festsetzung der Rahmengebühren
Paragraph 84, Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.
Gerichtliche Kosten
Paragraph 85, Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.
Gebührenfreiheit von Vergleichen
Paragraph 86, Der Abschluß eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Einbringung
Paragraph 87, Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.
römisch zehn. ABSCHNITT
Kartellgerichtsbarkeit
Gerichtsorganisation
Paragraph 88, (1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.
- Absatz 2,Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.
Zusammensetzung der Senate
Paragraph 89, (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen
- Ziffer einsdie Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern,
- Ziffer 2die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern,
- Ziffer 3die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.
- Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören.
- Absatz 3,Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muß dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.
Geschäftsverteilung
Paragraph 90, (1) Die Paragraphen 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind.
- Absatz 2,Paragraph 13, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.
- Absatz 3,Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden.
Berichterstatter
Paragraph 91, Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen.
Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch
den Dreiersenat des Kartellobergerichts
Paragraph 92, (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach Paragraph 68, Absatz eins, trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.
- Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.
Abstimmung
Paragraph 93, Für die Abstimmung gilt Paragraph 10, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, daß die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Stellung der fachkundigen Laienrichter
Paragraph 94, (1) Die fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat''. Sofern ein fachkundiger Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.
- Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
- Absatz 3,Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.
- Absatz 4,Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.
- Absatz 5,Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.
Ernennung
Paragraph 95, Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
Eignung
Paragraph 96, Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
- Ziffer einszur Übernahme des Amtes bereit sind;
- Ziffer 2zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
- Ziffer 3ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
- Ziffer 4längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
Unvereinbarkeit
Paragraph 97, Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht
- Ziffer einsgleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
- Ziffer 2Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein;
- Ziffer 3Kartellbevollmächtigter sein.
Nominierung
Paragraph 98, (1) Je fünf fachkundige Laienrichter des Kartellgerichts sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zehn fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen.
- Absatz 2,Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden fachkundigen Laienrichter wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen sind nachzuweisen.
- Absatz 3,Die Bundesregierung darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.
Amtsdauer
Paragraph 99, Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Amtsenthebung
Paragraph 100, (1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
- Ziffer einsdie Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;
- Ziffer 2Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
- Ziffer 3er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
- Ziffer 4er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
- Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 4, in dem nach den Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Absatz eins,, Paragraphen 147 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, Paragraphen 157, 161 bis 163 und 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
- Absatz 3,Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.
Meldepflichten
Paragraph 101, Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:
- Ziffer einsjeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
- Ziffer 2jeden Wohnungswechsel,
- Ziffer 3das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
- Ziffer 4den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
- Ziffer 5den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.
Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern
Paragraph 102, Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.
Sachverständige in Kartellangelegenheiten
Paragraph 103, (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Die Paragraphen 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, sind anzuwenden.
- Absatz 2,Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.
- Absatz 3,Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.
- Absatz 4,Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Absatz eins, eingetragenen Sachverständigen beschränkt.
Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts
Paragraph 111, Das Kartellobergericht hat nach Schluß jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.
römisch elf. ABSCHNITT
Bundeskartellanwalt
Aufgaben
Paragraph 112, (1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.
- Absatz 2,Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.
- Absatz 3,Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).
Bestellung
Paragraph 113, (1) Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
- Absatz 2,Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz.
- Absatz 3,Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des Bundesministers für Justiz hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Paragraph 114, (1) Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer
- Ziffer einspersönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
- Ziffer 2das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
- Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.
- Absatz 2,Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
- Absatz 3,Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.
- Absatz 4,Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
- Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,
- Ziffer 2mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
- Ziffer 3mit der Enthebung vom Amt,
- Ziffer 4mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
- Absatz 5,Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
- Ziffer einsschriftlich darum ersucht,
- Ziffer 2sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,
- Ziffer 3infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
- Ziffer 4infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.
Dienst- und Besoldungsrecht
Paragraph 115, (1) Durch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird die dienstrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert. Er ist für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner bisherigen Dienstleistung entbunden. Dienstbehörde ist der Bundesminister für Justiz.
- Absatz 2,Es gebührt eine fixe Bezahlung
- Ziffer einsfür die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 8;
- Ziffer 2für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt-Stellvertreter in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 7.
- Absatz 3,Die Zeit der Ausübung der Funktion eines Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
- Absatz 4,Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein auf die Dauer der Funktion (Paragraph 115, Absatz eins,) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Absatz 2, gebührt. Bei der Wiederbestellung ist Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden; durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.
Kanzleigeschäfte und Ausgaben
Paragraph 116, (1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.
- Absatz 2,Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.
- Absatz 3,Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen.
Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde
Paragraph 117, (1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten. Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, muss der Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
- Absatz 2,Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach Paragraph 42 b, hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Absatz 3,Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
- Ziffer einsdie Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
- Ziffer 2in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
- Ziffer 3die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.
Verzicht auf Prüfungsanträge
Paragraph 118, (1) Der Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde mit Wirkung auch gegenüber dem Kartellgericht auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann den Bundeskartellanwalt mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen, ob er auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der Bundeskartellanwalt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf die Stellung eines Prüfungsantrags.
- Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.
römisch zwölf. ABSCHNITT
Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen
Zivilprozesse über Kartellverträge
Paragraph 122, (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.
- Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,)
- Absatz 3,Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in den in Absatz eins, genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,)
Klage wegen Sperren
Paragraph 123, Wer beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (Paragraph 30,) beantragt hat, kann beim ordentlichen Gericht eine Leistungs- oder Feststellungsklage, die dieselbe Maßnahme zum Gegenstand hat, nur binnen vier Wochen ab Stellung dieses Antrags erheben.
Beschränkung von Schiedsverträgen
Paragraph 124, (1) In Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag, insbesondere über eine auf Grund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (Paragraph 30,), oder über dessen Bestehen kann die Entscheidung durch das ordentliche Gericht in jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden, wenn vereinbart wurde, daß diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Das Schiedsgericht hat den Gegner des Antragstellers, der an der Ernennung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt hat, vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit eingeschriebenem Brief über dieses Recht zu belehren.
- Absatz 2,Die Entscheidung durch das ordentliche Gericht kann von einem Beteiligten nicht mehr begehrt werden, sobald er in der betreffenden Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen Bestellung beantragt oder die Entscheidung der Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner des Antragstellers kann dieses Begehren jedoch bis zur Fällung des Schiedsspruchs stellen, wenn die Belehrung nach Absatz eins, unterblieben ist.
- Absatz 3,Entgegenstehende Vereinbarungen sind wirkungslos.
Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche
Paragraph 126, (1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche im Verfahren über richterliche Vertragshilfe (Paragraph 30,) und über die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer (Paragraphen 35 und 36) sind Exekutionstitel.
- Absatz 2,Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen im Verfahren nach den Paragraphen 35 und 36 ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.
- Absatz 3,Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (Paragraphen 66, 75, JN), oder bei dem in den Paragraphen 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.
römisch dreizehn. ABSCHNITT
Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen
Verordnungsermächtigung
Paragraph 127, (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Förderung des Preiswettbewerbs mit Verordnung untersagen, Empfehlungen, die weder Kartelle nach Paragraph 12, noch unverbindliche Verbandsempfehlungen zur Einhaltung von Kalkulationsrichtlinien nach Paragraph 31, sind, hinauszugeben. Diese Untersagung kann nur für bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen werden.
- Absatz 2,Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Voraussetzungen der Erlassung wieder eintreten werden.
Ausnahmen
Paragraph 128, Verordnungen nach Paragraph 127, gelten nicht für Empfehlungen zwischen Unternehmern verschiedener Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen in einem besonderen wirtschaftlichen und organisatorischen Naheverhältnis stehen (Kettenläden); diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die werbemäßige Ankündigung von Preisen gegenüber dem Letztverbraucher und für Preisempfehlungen für Waren oder Warengattungen, die mit eigenen Marken von Handelsunternehmen gekennzeichnet sind.
römisch fünfzehn. ABSCHNITT
Rechtsverletzungen
Geldbußen
Paragraph 142, Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) Geldbußen aufzuerlegen, und zwar
- Ziffer einsUnternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 10 000 Euro bis 1 Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse, wenn sie
- Litera aein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise durchführen (Paragraphen 18, 42 a, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 2,) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln;dies gilt nicht für Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung;
- Litera bihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (Paragraph 35,) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 36,) verstoßen;
- Litera ceinem Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz 7, zuwiderhandeln;
- Litera dgegen Artikel 81, Absatz eins, oder Artikel 82, EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach Paragraph 42 f, hiefür zuständig ist;
- Ziffer 2Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 3 500 Euro bis 35 000 Euro, wenn sie
- Litera ain einem Feststellungsantrag nach Paragraph 19, Absatz eins,, einem Genehmigungsantrag nach Paragraph 23,, einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 24,, einer Anzeige nach Paragraph 30 b, oder einer Anmeldung nach Paragraph 42 a, unrichtige oder unvollständige Angaben machen,
- Litera bdie Anzeigepflicht nach Paragraph 30 b, verletzen,
- Litera ceine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem Paragraph 32, hinausgeben,
- Litera ddem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,
- Litera eeiner Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 42 e, Absatz 3, nicht nachkommen,
- Litera feine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach Paragraph 127, hinausgeben,
- Litera geinem Auftrag des Kartellgerichts nach Paragraph 11, Absatz 4, WettbG nicht nachkommen;
- Ziffer 3Unternehmern in der Höhe von 700 Euro bis 7 000 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 60, Ziffer 5, oder Paragraph 63, Absatz 4, verletzen;
- Ziffer 4Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 140 Euro bis 1 400 Euro, wenn sie
- Litera adie Anzeigepflicht nach Paragraph 56, verletzen,
- Litera beiner Aufforderung nach Paragraph 64, nicht nachkommen.
Bemessung
Paragraph 143, Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der verbotenen Durchführung eines Kartells nach Paragraph 142, Ziffer eins, Litera a, ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
Einbringung
Paragraph 143 a, Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
Entscheidungsveröffentlichung
Paragraph 143 b, Wenn das Kartellgericht eine Geldbuße nach Paragraph 142, Ziffer eins, auferlegt, kann es auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) auf Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der betroffenen Unternehmer oder Verbände von Unternehmern erkennen, wenn es nach Art und Schwere der Rechtsverletzung zweckmäßig erscheint, weiteren Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Die Art der Veröffentlichung ist in der Entscheidung zu bestimmen.
Verjährung
Paragraph 143 c, Eine Geldbuße nach Paragraph 142, darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren ab der Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wird.
römisch sechzehn. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Paragraph 144, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1989 wirksam. Dies gilt auch für die Festsetzung der Geschäftsverteilung nach Paragraph 103,
- Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 4 und 151 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.
Außerkrafttreten
Paragraph 145, (1) Mit 31. Dezember 1988 tritt das Kartellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1972,, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.
- Absatz 2,Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Kartellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1972,, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Weitergeltung von Verordnungen
Paragraph 146, Verordnungen nach Paragraph 6, des Kartellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1972,, erhalten ihre Grundlage durch den Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes und treten außer Kraft, sobald eine entsprechende Verordnung nach Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes erlassen wird.
Anhängige Verfahren
Paragraph 147, Vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht anhängige Verfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzusetzen. Anmeldungen von Kartellen, die keine Bagatellkartelle und keine Fachhandelsbindungen sind, zum Kartellregister sind dabei als Genehmigungsanträge, Anmeldungen von Bagatellkartellen, von Fachhandelsbindungen, von Verbandsempfehlungen und von Zusammenschlüssen zum Kartellregister als Anzeigen zu behandeln.
Kartellregister
Paragraph 148, (1) Die Abteilungen K, römisch fünf und Z des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und die entsprechenden Verzeichnisse nach Paragraph 87, des Kartellgesetzes sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
- Absatz 2,Kartelle, die nach dem Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen worden sind und die keine Bagatellkartelle sind, gelten als genehmigt im Sinn des Paragraph 23, Die Genehmigung dieser Kartelle gilt bis zum 31. Dezember 1993.
- Absatz 3,Für die Abteilung M des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und für die entsprechenden Verzeichnisse nach Paragraph 87, des Kartellgesetzes sowie für das nach Paragraph 132, des Kartellgesetzes aufbewahrte Kartellregister gelten die Paragraphen 77 und 78,
Anzeige von Vertriebsbindungen
Paragraph 149, Vertriebsbindungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durchgeführt werden und noch nicht zum Kartellregister angemeldet worden sind, sind dem Kartellgericht gemäß Paragraph 20 bis 30, Juni 1989 anzuzeigen. In der Anzeige ist der Name (die Firma) und die Anschrift der Mitglieder der Vertriebsbindung anzugeben.
Weitergeltung von Bestellungen
Paragraph 150, Die Bestellung der Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts und des Paritätischen Ausschusses sowie der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten auf Grund des Kartellgesetzes gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz weiter.
Vollziehung
Paragraph 151,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- Ziffer einsDer Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte römisch eins, römisch zwei, römisch zwei a, römisch drei bis römisch zwölf, römisch fünfzehn und römisch sechzehn, hinsichtlich der Paragraphen 17 und 30 e im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des Abschnittes römisch neun im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 2der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des römisch dreizehn. Abschnitts;
- Ziffer 3(Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2,;
- Ziffer 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,)
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 90,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1995 in Kraft.
- Absatz 2,Auf Grund des Kartellgesetzes 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für die Änderung von Geschäftsverteilungen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem 1. August 1995 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 88, 95 und 103, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
- Absatz eins,Das Amt des Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung des Kartellgesetzes 1988 endet mit Ablauf des 31. Juli 1995.
- Absatz 2,Sachen der Kartellgerichtsbarkeit, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind vom Kartellgericht beziehungsweise vom Kartellobergericht (Paragraph 88, KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) weiterzuführen.
- Absatz 3,Die Ernennung der Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes gilt als Ernennung nach Paragraph 95, KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
- Absatz 4,Die Bestellung und Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach Paragraph 108, KartG 1988 in der geltenden Fassung gilt als Eintragung nach Paragraph 104, Anmerkung, richtig: Paragraph 103,) KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
Artikel römisch drei
Verhaltenskartelle
Anmerkung, Zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durchführung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.
Artikel römisch drei
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 41,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
- Absatz eins,Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. September 2002 in Kraft.
- Absatz 2,Paragraph 41, Absatz 2 a, KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf vertragliche Verpflichtungen nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen worden sind.
Artikel römisch vier
Anmerkung, Zu den Paragraphen 20, 30 a und 30 b, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
- Absatz eins,Nach Paragraph 20, Absatz eins, KartG 1988 angezeigte Vertriebsbindungen sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wie vertikale Vertriebsbindungen nach Paragraph 30 a, KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu behandeln.
- Absatz 2,Vertikale Vertriebsbindungen nach Paragraph 30 a, KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes bereits durchgeführt werden und noch nicht nach Paragraph 20, Absatz eins, KartG 1988 angezeigt worden sind, sind bis 30. Juni 1994 nach Paragraph 30 b, KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuzeigen.
Artikel römisch vier
Zusammenschlüsse
Anmerkung, Zu den Paragraphen 42 und 42 a, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
Dieses Bundesgesetz ist auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2000 beim Kartellgericht nach Paragraph 42, KartG angezeigt oder nach Paragraph 42 a, KartG angemeldet worden sind.
Artikel römisch fünf
Anmerkung, Zu den Paragraphen 42 bis 42 e, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
Dieses Bundesgesetz ist auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens zustandegekommen sind.
Artikel römisch fünf
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 8 a, 17, 25, 27, 30 c, 30 e, 33, 35, 37,,
42a - 42d, 42f, 44, 46, 47, 49, 50, 68a, 82, 85, 89, 92,
93, 103, 111 - 118, 122, 142 - 143c und 151,
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
- Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993,, über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG) außer Kraft. Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Artikel römisch eins, Paragraphen 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Artikel römisch zwei und römisch drei treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft.
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.
- Absatz 3,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikel römisch zwei, beim Kartellgericht anhängige Verfahren, die auf Grund des Paragraph 44 a, KartG in seiner geltenden Fassung von Amts wegen eingeleitet worden sind, können von Amts wegen weitergeführt werden.
- Absatz 4,In Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikel römisch zwei, anhängig sind und die auf Antrag einer Amtspartei nach Paragraph 44, KartG in seiner geltenden Fassung eingeleitet worden sind, behält die antragstellende Amtspartei ihre Parteistellung.
- Absatz 5,Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses nach Paragraph 112, KartG in seiner geltenden Fassung endet sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des "Art". römisch zwei. Aufträge an den Paritätischen Ausschuss, Gutachten zu erstatten (Paragraphen 49 und 112 Absatz 2, KartG in seiner geltenden Fassung), verlieren mit dem Ablauf dieser Frist ihre Wirksamkeit.
- Absatz 6,Der römisch vierzehn. Abschnitt des Kartellgesetzes 1988 (Paragraphen 129 bis 141) ist auf strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikel römisch zwei, begangen worden sind, weiter anzuwenden.
- Absatz 7,Paragraph 142, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, KartellG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikel römisch zwei, verwirklicht worden sind.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu den Paragraphen 89, 92, 93, 94 und 102, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
- Absatz eins,Das Amt der Beisitzer (Stellvertreter) des Kartellobergerichts aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten endet mit Ablauf des 30. September 1993. Der Vorsitzende des Kartellobergerichts hat sie hievon zu verständigen.
- Absatz 2,Das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat'' nach Paragraph 93, Absatz eins, KartG 1988 besteht unabhängig vom Zeitpunkt der Ernennung auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes weiter.
Anhängige Verfahren
Anmerkung, zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
Paragraph 2, (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
- Ziffer einsdie vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben auch nach dem 28. Februar 1993;
- Ziffer 2Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
- Absatz 3,Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 4,Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
- Ziffer einsauch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Artikel römisch eins bis römisch sieben die bisherigen Landesgerichte,
- Ziffer 2Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 5,Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 6,Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 7,Ungeachtet des Artikel römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.
Artikel römisch 31
Justizverwaltungsmaßnahmen
Anmerkung, Zu Paragraph 53,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 137 und 142, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
- Ziffer einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- Ziffer 2und 3. Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschriften)
- Ziffer 4Die Artikel 36, Ziffer 2, (Paragraph 258, Absatz eins, AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Ziffer 4 und 5 (Paragraphen 137, Absatz eins, 142, Kartellgesetz), 69 Ziffer 7, (Paragraph 186, Notariatsordnung), 74 Ziffer 3 und 4 (Paragraphen 20, 21, Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Ziffer 9, (Paragraph 57, Rechtsanwaltsordnung), 80 Ziffer 2, (Paragraph 41, Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Ziffer 2, (Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Ziffer 2, (Paragraph 11, Absatz 2, Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Ziffer 4 bis 6 und 10 (Paragraphen 199, Absatz eins, 200, Absatz eins, 220, Absatz eins, 448 a, Absatz eins, ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.
- Ziffer 5- 30. Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschriften)
Anlage (Paragraphen 68, Absatz eins, 94, Absatz eins, Ziffer eins, 111, Absatz 3,)
Anmerkung, jetzt Paragraphen 89, Absatz 3 und 102 Absatz eins
Gemäß Paragraph 145, Absatz eins, KartG 1988 gilt die Anlage zum Kartellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1972,, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.)
Zolltarif-Nr. |
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05.15 | Rohstoffe und Roherzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere der Kapitel 1 oder 3, zum menschlichen Genuß nicht geeignet |
12.03 | Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat |
23.01 | Mehl und Pulver von Fleisch, Innereien, anderem Schlachtanfall, von Fischen, Schaltieren oder Weichtieren, zum menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln |
23.02 | Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
23.03 | Ausgelaugte Rübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr und andere Abfälle von der Zuckerherstellung *); Treber aus Brauereien oder Brennereien *); Rückstände von der Stärkeherstellung und Rückstände ähnlicher Art *) |
23.04 | Ölkuchen, Oliventrester und andere Rückstände von der Pflanzenölgewinnung, ausgenommen Bodensatz (Öldraß) *) |
23.05 | Weinhefe; Weinstein, roh |
23.06 | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, wie sie üblicherweise als Tierfutter verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen |
23.07 | Tierfutter, melassiert oder gezuckert; andere Futtermittelzubereitungen |
aus 30.03 B | Arzneiwaren für die Veterinärmedizin |
31.01 | Guano und andere natürliche, tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet |
31.02 | Stickstoffdüngemittel, mineralische oder chemische |
31.03 | Phosphordüngemittel, mineralische oder chemische |
31.04 | Kalidüngemittel, mineralische oder chemische |
31.05 | Andere Düngemittel; Düngemittel dieses Kapitels in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger |
38.11 | Desinfektionsmittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (Insekticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere und Schmarotzer) und dergleichen, in Zubereitungen oder geformt oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf oder in Form von Waren, wie z. B. Schwefelschnitten (Einschlag), Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger |
42.01 | Sattler- und Riemerwaren für alle Tiere (Sättel, Geschirre, Kummete, Zügel, Kniekappen und dergleichen), aus Stoffen aller Art |
aus 69.09 | Tröge, Wannen und ähnliche Behälter, für die Landwirtschaft |
73.23 A | Milchtransportkannen aus Eisen- oder Stahlblech, verzinnt oder lackiert, auch aus nichtrostendem Blech |
73.31 A 2 | Hufnägel, andere |
82.01 B | Gabeln, Rechen, Schaber, Harken und Kultivatoren |
C | Äxte, Beile, Haumesser, Keile und ähnliche Werkzeuge mit Schneiden |
D | Sensen und Sicheln, Heumesser und Strohmesser |
E | andere Waren dieser Nummer |
82.02 A 1 | Zug- und Einmannsägen und deren Blätter |
4 | Kreissägeblätter |
82.09 B 2 | Hippen, Okulier- und Gärtnermesser |
82.13 B | Gärtnerscheren und Scheren für den landwirtschftlichen Gebrauch sowie andere Scheren, mit Federung |
84.06 C | Kolbenverbrennungsmotoren, andere |
aus 84.17 B | Getreidetrockenanlagen |
84.18 A | Milchseparatoren, auch mit Motor |
aus 84.21 C | Pflanzenschutzgeräte, Beregnungsanlagen |
aus 84.22 B | Ladegeräte für Traktoren |
84.22 C | Seilwinden aller Art |
84.24 | Machinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, zur Vorbereitung, Bearbeitung oder Bestellung des Bodens sowie zur Pflege der Pflanzen, einschließlich der Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze |
84.25 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten und Dreschen landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Stroh- und Futtermittelpressen; Rasen- und Grasmähmaschinen; Getreidereinigungsmaschinen (Windsichter), Sortiermaschinen und -geräte für Eier, Obst und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme der Müllereimaschinen und -apparate der Nummer 84.29 |
84.26 | Melkmaschinen und andere Maschinen und Apparate für die Milchwirtschaft |
84.27 | Pressen, Mühlen und andere Geräte zur Herstellung von Wein, Obstwein und dergleichen |
84.28 | Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- und die Binenzucht einschließlich der Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und der Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht |
87.01 A | Radtraktoren, auch mit Ansteckraupen |
aus 87.02 A | Lastentransportfahrzeuge *) |
87.14 A | Anhänger und Ladewagen |
44.01 | Brennholz, in Form von Rundlingen, etc. |
aus 44.03 | Rundholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder vierseitig zugerichtet die Positionen 20 A, 20 B 2, 91 B, 92, 99 B |
44.04 | Reifholz; Stecken aus Holz, etc. |
_______________________
*) Jedoch dann nicht, wenn ein Kartell ein Schlüssel(Haupt)produkt erfaßt, für welches die angeführte Ware ein Neben- oder Abfallprodukt ist.
*) Jedoch nur, soweit es sich um Motorkarren (Bergbauernfahrzeuge) handelt.