Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 61/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 61/2005 · danach: BGBl. I Nr. 56/2017 § 9↗RIS↗

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. Ziffer eins
      weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro und
    3. Ziffer 3
      mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von Absatz eins, sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. Ziffer eins
      nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und
    2. Ziffer 2
      die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, Ziffer 2, auf Medienzusammenschlüsse (Paragraph 8,) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.