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BGBl. I Nr. 68/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 427 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 Z 1, Z 2, Schlussteil (neu); Abs 3
in Kraft 01.10.1995 – 31.08.2005 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 68/2005 § 47↗RIS↗
in Kraft 01.09.2005 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 68/2005 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 47↗RIS↗
Vermögensverzeichnis
§ 47.
(1) Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder daß er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn
1. der Vollzug einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn
2. eine Forderungsexekution nach § 294a erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.
(2) Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums dem Gericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, hiebei den Ort, an dem sich die einzelnen Vermögensstücke befinden, anzugeben und bei Forderungen deren Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Für das Im Vermögensverzeichnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt hat der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Der Verpflichtete hat vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan das Vermögensverzeichnis zu unterfertigen und dadurch zu bestätigen, daß seine Angaben richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe, wenn insbesondere
1. der Vollzug einer Exekution wegen Geldforderungen erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zu Gunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn bei Vermögensstücken anzugeben, wo sie sich befinden; bei Sachen, die zugleich gepfändet werden, genügt ein Hinweis auf das Pfändungsprotokoll;
2. eine Exekution nach § 294a erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. bei Forderungen die Person des Schuldners und den Schuldgrund anzugeben. Ist eine Forderung streitig oder vermutlich nicht zur Gänze einbringlich, so ist darauf hinzuweisen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen.
Die Angaben des Verpflichteten sind, soweit sie nicht unpfändbare oder wertlose Sachen betreffen, vom Gericht oder Vollstreckungsorgan zu Protokoll zu nehmen. Hiebei ist das auf der Internet Website des Bundesministeriums für Justiz kundgemachte Formular zu verwenden. Der Verpflichtete ist über die Straffolgen zu belehren; es ist ihm Einsicht in das aufgenommene Protokoll zu gewähren. Dies sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben hat er mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(3) Die Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es nach den geltenden Vorschriften an Stelle anstelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen ist, und jede Verwaltungsbehörde können die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem Gericht beantragen ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.
(4) Das Exekutionsgericht kann auf Anregung des betreibenden Gläubigers oder von Amts wegen noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ermittlung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienliche Fragen in das Vermögensverzeichnis aufnehmen.
Schlagworte
Verwaltungsexekution