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BGBl. I Nr. 68/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspflegergesetz (RpflG) 2 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1 Z 6, Z 7 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 31.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 68/2005 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.09.2005 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 68/2005 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 16↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
II. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers
Gemeinsame Bestimmungen
§ 16.
(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:
1. die Durchführung
a) des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 200 Euro.;
7. die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
… 8 unveränderte Absätze
1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
2. die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;
3. die Erledigung von Beschwerden;
4. die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.
Anmerkung
zu Abs. 1 Z 4: Zu den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe siehe insbesondere §§ 65 und 66 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.