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BGBl. I Nr. 69/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 221 § 0↗RIS↗
§ 83geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2
in Kraft 01.09.1997 – 31.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 69/2005 § 83↗RIS↗
in Kraft 01.06.2002 – 16.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 69/2005 § 83↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Berufsbezeichnung
§ 83.
(1) Personen, die
1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/„Pflegehelfer“ „Pflegehelferin”/„Pflegehelfer” zu führen.
(2) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
… 6 unveränderte Absätze
2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.
§ 83geändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 17.02.2004) · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 69/2005 § 83↗RIS↗
in Kraft 17.02.2004 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 69/2005 · danach: BGBl. I Nr. 57/2008 § 83↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Berufsbezeichnung
§ 83.
(1) Personen, die
1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Pflegehelferin”/”Pflegehelfer” zu führen.
(1a) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
(2) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
… 6 unveränderte Absätze
2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1, 1a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.