BGBl. I Nr. 6/2005
Umweltinformationsgesetz-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändert
Übermittlungspflicht
§ 11.
Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdaten informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Bundespolizeidirektionen hinsichtlich jener Umweltdaten Umweltinformationen, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.