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BGBl. I Nr. 70/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes
Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) 8 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2 Z 3
in Kraft 29.04.1994 – 05.07.2005 · idF BGBl. Nr. 310/1994 · danach: BGBl. I Nr. 70/2005 § 7↗RIS↗
in Kraft 06.07.2005 – 29.10.2019 · idF BGBl. I Nr. 70/2005 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 7↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Verschwiegenheitspflicht
§ 7.
(1) Hebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat oder
2. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist oder
3. Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 Z 2 kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.
Schlagworte
Honorarabrechnung