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BGBl. I Nr. 77/2005

kundgemacht 28.07.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2005× zu UG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 23 § 0↗RIS↗
§ 76geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2004 – 28.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 120/2002 · danach: BGBl. I Nr. 77/2005 § 76↗RIS↗
in Kraft 29.07.2005 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 77/2005 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 76↗RIS↗
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
§ 76.
(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
(2) Im Curriculum für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung Bewegung und Sport und für das Studium Sportwissenschaften ist festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist.
(3) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
(4) In den Curricula für künstlerische Studien ist festzulegen, in welcher Weise die Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung abzulegen ist.
Schlagworte
Zulassungsprüfung