BGBl. I Nr. 80/2005
Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/12geändertÜberschrift, lit i, lit j (entfallen), lit a, lit b, lit c (neu), Schlussteil
… 5 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
… 6 unveränderte Absätze
b) Stabschef des Bundesministers,
c) Leiter der Generalstabsdirektion,
d) Leiter des Planungsstabes,
e) Leiter des Führungsstabes,
f) Leiter des Rüstungsstabes,
g) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
h) Kommandant Landstreitkräfte,
i) Kommandant Luftstreitkräfte,.
b) Leiter der Militärvertretung Brüssel,
c) Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.
a) Leiter der Gruppe Intendanzwesen Personalabteilung B in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos I Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.
a) Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
b) Militärkommandant von Salzburg Leiter des Materialstabes Luft beim Kommando Luftstreitkräfte.
a) Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle Kommandant einer Brigade,
b) Kommandant einer Panzergrenadierbrigade Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung.
a) Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
b) Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie.
a) Abteilungsleiterstellvertreter Referent im Referat 3 der Nachschubabteilung Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
b) Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle Chef des Stabes einer Brigade,
b) G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation Leitender Arzt und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg Beisitzer bei der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich.
a) Referent in der Zentralstelle 2. Generalstabsoffizier einer Brigade,
b) Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3) der Anästhesist der Anästhesie- und Wachabteilung beim Heeresspital.
Ausbildung und Verwendung
… 4 unveränderte Absätze
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
Ärzte
… 3 unveränderte Absätze
Apotheker
Militärseelsorger
Intendanzdienst
Höherer militärfachlicher Dienst
… 6 unveränderte Absätze
a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der sechs-monatigen 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.