bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
BGBl. I Nr. 82/2005
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG sowie Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Bundessozialamtsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) erlassen wird und das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 24bneu
Diskriminierungsverbot
Paragraph 24 b,
Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
- Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- Ziffer 7bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.