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BGBl. I Nr. 87/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz 1999, das Flurverfassungsgrundsatz-Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten 4 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 20.05.1951 – 10.08.2005 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · danach: BGBl. I Nr. 87/2005 Art. 1 § 1↗RIS↗
in Kraft 11.08.2005 – 14.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 87/2005 · danach: BGBl. I Nr. 189/2013 Art. 1 § 1↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
I. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten.
§ 1.
(1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
2. die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
3. alle nicht schon unter 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten,
bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den folgenden Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden.
(3) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Rechte getroffen werden.
(4) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.
Schlagworte
RGBl. Nr. 130/1853, Holzungsrecht