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BGBl. I Nr. 87/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz 1999, das Flurverfassungsgrundsatz-Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 3 § 0↗RIS↗
§ 66geändertAbs 3, Z 2 bis Z 5 (neu); Abs 4
in Kraft 01.01.2000 – 31.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 6/2000 · danach: BGBl. I Nr. 87/2005 § 66↗RIS↗
in Kraft 01.09.2005 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 87/2005 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 § 66↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Pflegefreistellung
§ 66.
(1) Der Lehrer hat - unbeschadet des § 64 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen. 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2. Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr 20 Wochenstunden nicht übersteigen.
3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
5. Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Lehrers während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 64 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr 20 Wochenstunden, wenn der Lehrer
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
Anmerkung
Art. 12 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 57/2005 lautet: "In § 66 Abs. 4
werden die Worte „sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf
weiteren Schultagen im Schuljahr“, durch die Worte „von weiteren 20
Wochenstunden“ ersetzt.". Die richtige Wortfolge lautet: "weiteren
20 Wochenstunden".
Schlagworte
Stiefkind, Wahlkind