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BGBl. I Nr. 90/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes und des Heeresversorgungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 81 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 36geändertAbs 1; Abs 2 Z 2
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 483/1985 · danach: BGBl. I Nr. 90/2005 Art. 1 § 36↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 90/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 36↗RIS↗
§ 36.
(1) Eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Beschädigte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2) Eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe gebührt jedoch nicht, wenn
1. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
2. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwenrente oder Witwenbeihilfe nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005