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BGBl. I Nr. 90/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes und des Heeresversorgungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 11 § 0↗RIS↗
§ 36geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 70/2001 · danach: BGBl. I Nr. 90/2005 § 36↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 90/2005 § 36↗RIS↗
§ 36.
(1) Witwen (WitwernWitwer) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.
(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 5,09 € monatlich.
Anmerkung
ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 212/1984; Art. III Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 483/1985; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991
Schlagworte
Witwenrente, Witwerrente, Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe