BGBl. I Nr. 95/2005
Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aneu
Paragraph 2 a,
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 verbessert wird.