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BGBl. I Nr. 96/2005

kundgemacht 11.08.2005 RIS↗Parlament↗
Strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz)
Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2005× zu SP-V-Gesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 12.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 96/2005 § 9↗RIS↗

Information

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat unverzüglich nach Fertigstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes folgende Informationen im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      den Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß Paragraph eins, HlG,
    2. Ziffer 2
      eine zusammenfassende Erklärung. Diese besteht aus einer Darstellung;
      1. Litera a
        wie die Umwelterwägungen in den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf einbezogen wurden,
      2. Litera b
        wie der Umweltbericht nach Paragraph 6, sowie die Stellungnahmen nach Paragraphen 7 und 8 berücksichtigt wurden,
      3. Litera c
        aus welchen Gründen, nach Abwägung der geprüften Alternativen, die Erstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes erfolgt ist,
      4. Litera d
        der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 10,, sowie,
      5. Litera e
        der Festlegungen für allfällige aus der vorgeschlagenen Netzveränderung resultierenden Projekte.
  2. Absatz 2,Im Falle einer grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß Paragraph 7, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.