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BGBl. II Nr. 193/2005

kundgemacht 28.06.2005 RIS↗
ASP-Verordnung 2005
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen (ASP-Verordnung 2005)
Kundmachung BGBl. II Nr. 193/2005× zu ASP-Verordnung 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

ASP-Verordnung 2005 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 193/2005 § 11↗RIS↗

Maßnahmen bei Verdacht auf ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Besteht in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel Verdacht auf ASP, so hat der amtliche Tierarzt gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen und Proben auf ASP zu nehmen, um nach den im Diagnosehandbuch beschriebenen Verfahren das Vorliegen der ASP bestätigen oder ausschließen zu können. Die entnommenen Proben sind an die AGES-Mödling einzusenden.
  2. Absatz 2,Bis das Ergebnis dieser Probenuntersuchung vorliegt, hat die Behörde über den Schlachtbetrieb oder das Transportmittel eine vorläufige Sperre zu verhängen.
  3. Absatz 3,Mit Tieren beladene Transportmittel sind von der Behörde den nächstgelegenen, dafür geeigneten und von der Behörde dafür bestimmten Stallungen zuzuweisen.