Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;
BGBl. II Nr. 193/2005
ASP-Verordnung 2005
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen (ASP-Verordnung 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Maßnahmen bei Bestätigung von ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel
Paragraph 12,
Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von ASP festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2alle Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sowie sonstigen Gegenstände und Träger von Ansteckungsstoffen, die die ASP übertragen können, sind unschädlich zu beseitigen;
- Ziffer 3alle Gebäude und Ausrüstungen, einschließlich der Fahrzeuge, sind zu reinigen und zu desinfizieren;
- Ziffer 4epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durchzuführen;
- Ziffer 5auf den Betrieb, aus dem die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, und auf die anderen Kontaktbetriebe sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 10, anzuwenden; sofern aufgrund der epidemiologischen Untersuchungen nichts anderes angezeigt ist, sind im Ursprungsbetrieb der infizierten Schweine oder Tierkörper die Maßnahmen gemäß Paragraph 5, anzuwenden;
- Ziffer 6Die Wiederaufnahme der Schlachtung oder die Wiederverwendung der Transportmittel im Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.