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BGBl. II Nr. 193/2005

kundgemacht 28.06.2005 RIS↗
ASP-Verordnung 2005
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen (ASP-Verordnung 2005)
Kundmachung BGBl. II Nr. 193/2005× zu ASP-Verordnung 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

ASP-Verordnung 2005 neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 193/2005 § 12↗RIS↗

Maßnahmen bei Bestätigung von ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel

Paragraph 12,

Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von ASP festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;
  2. Ziffer 2
    alle Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sowie sonstigen Gegenstände und Träger von Ansteckungsstoffen, die die ASP übertragen können, sind unschädlich zu beseitigen;
  3. Ziffer 3
    alle Gebäude und Ausrüstungen, einschließlich der Fahrzeuge, sind zu reinigen und zu desinfizieren;
  4. Ziffer 4
    epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durchzuführen;
  5. Ziffer 5
    auf den Betrieb, aus dem die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, und auf die anderen Kontaktbetriebe sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 10, anzuwenden; sofern aufgrund der epidemiologischen Untersuchungen nichts anderes angezeigt ist, sind im Ursprungsbetrieb der infizierten Schweine oder Tierkörper die Maßnahmen gemäß Paragraph 5, anzuwenden;
  6. Ziffer 6
    Die Wiederaufnahme der Schlachtung oder die Wiederverwendung der Transportmittel im Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.