Absatz eins,In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:
- Ziffer einsDie Behörde hat unverzüglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben.
- Ziffer 2Die Verbringung und der Transport von Schweinen innerhalb der Zone auf öffentlichen Straßen oder Privatwegen, mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, sind – vorbehaltlich einer Verbringungsgenehmigung gemäß Ziffer 9, – verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen auf direktem Weg durch die Überwachungszone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere ent-, zu- oder umgeladen werden, sowie für Schlachtschweine, die von außerhalb der Überwachungszone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden.
- Ziffer 3Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstungen, die zur Beförderung von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie z. B. Tierkörper, Futtermittel, Dung oder Gülle) benutzt wurden, sind nach der Kontamination unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie z. B. Tierkörper, Futtermittel, Dung oder Gülle) verwendet worden sind, dürfen die Überwachungszone erst verlassen, nachdem sie nachweislich gereinigt und desinfiziert und daraufhin vom amtlichen Tierarzt überprüft und erneut für Zwecke des Transports freigegeben worden sind. Die ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung und Desinfektion sind vom amtlichen Tierarzt im Kontrollbuch gemäß TSG-DVO schriftlich zu bestätigen. Das Kontrollbuch ist vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) zumindest für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bei Fahrten stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.
- Ziffer 4Die Verbringung anderer Nutztiere aus oder zu einem Betrieb innerhalb der ersten sieben Tage nach Abgrenzung der Zone ist ohne Genehmigung der Behörde verboten.
- Ziffer 5Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Überwachungszone sind von den in Paragraph 17, Absatz eins, TSG genannten Personen unverzüglich der Behörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen der ASP gemäß Diagnosehandbuch zu veranlassen.
- Ziffer 6Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone binnen 30 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes zu schlachten.
- Ziffer 7Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Überwachungszone zu verbringen.
- Ziffer 8Jede Person, die Betriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung des ASP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese sind von der Behörde festzulegen.
- Ziffer 9Die Verbringung von Schweinen aus in der Überwachungszone gelegenen Betrieben ist in den ersten 30 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes verboten. Danach kann, nach Genehmigung der Behörde und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, der direkte Transport aus einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb
- Litera azu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,
- Litera bzu einem hierfür nach dem Tiermaterialiengesetz zugelassenen Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes unschädlich beseitigt werden, oder
- Litera cin Ausnahmefällen, d.h. wenn besondere Umstände es erfordern, auf Vorschlag des Landeshauptmanns und mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, an andere Orte in der Überwachungszone
erfolgen.