Absatz eins,Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.
BGBl. II Nr. 214/2005
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23aneu nie in Kraft getreten
Prüfungen nach der Erstschulung
Paragraph 23 a,
- Absatz 2,Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst
- Ziffer einsfür den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und
- Ziffer 2für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt.
- Absatz 3,Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
- Ziffer einsmindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
- Ziffer 2mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Ziffer eins, entsprechenden Kenntnisstand nachweist.