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BGBl. II Nr. 214/2005

kundgemacht 14.07.2005 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 214/2005× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 2614 § 0↗RIS↗
§ 23bneu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2005) · idF BGBl. II Nr. 214/2005 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 277/2012 § 23b↗RIS↗

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

Paragraph 23 b,

Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des Paragraph 23 a, mit der Maßgabe durchzuführen, dass für Auswahl und Anzahl der Fragen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.