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BGBl. II Nr. 214/2005

kundgemacht 14.07.2005 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 214/2005× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 2614 § 0↗RIS↗
§ 45neu ab 01.10.2005 ersetzt durch BGBl. II Nr. 277/2012
vorgesehen ab 01.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 214/2005 (kundgemacht am 14.07.2005) · ersetzt durch BGBl. II Nr. 277/2012 (kundgemacht am 21.08.2012) § 45↗RIS↗

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass
    1. Ziffer eins
      Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. Ziffer 2
      Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. Ziffer 3
      die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. Absatz 2,Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. Ziffer 4
      Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen. Dieser kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.