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BGBl. II Nr. 262/2005

kundgemacht 24.08.2005 RIS↗
Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind
Kundmachung BGBl. II Nr. 262/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 25.08.2005 · idF BGBl. II Nr. 262/2005 § 1↗RIS↗

Kennzeichnung

Paragraph eins,

Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, Amtsblatt Nummer L 338 vom 13.11.2004 Seite 4, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Kennzeichnung Artikel 15 und Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, entspricht. Diese Verordnung gilt nicht für Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004,.