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BGBl. II Nr. 270/2005

kundgemacht 31.08.2005 RIS↗
Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Harmonikamacher/ Harmonikamacherin (Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 270/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 270/2005 § 10↗RIS↗

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Harmonikateiles zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.