Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
BGBl. II Nr. 270/2005
Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Harmonikamacher/ Harmonikamacherin (Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
- Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.