Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
BGBl. II Nr. 275/2005
Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin (Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Fachzeichnen
Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung zu umfassen.
- Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.