Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
BGBl. II Nr. 276/2005
Bildhauerei-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bildhauerei (Bildhauerei-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
- Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.