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BGBl. II Nr. 276/2005

kundgemacht 01.09.2005 RIS↗
Bildhauerei-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bildhauerei (Bildhauerei-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildhauerei-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 276/2005 § 11↗RIS↗

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.